OFD München - S 2347 - 7 St 41

§ 19 EStG Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts durch den Arbeitnehmer; Übergangsregelung zum (BStBl 2001 II S. 689)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils, der aus der Ausübung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechts entsteht, unter Berücksichtigung der Grundsatze des (BStBl 2001 II S. 689) Folgendes:

Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.

Dieses Schreiben ist in allen noch offenen Fallen anzuwenden.

Bei einer Optionsausübung bis zum ist es jedoch nicht zu beanstanden. wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zu Grunde gelegt wird.

FMS vom ; Az.: 34 - S 2347-008-12397/03

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2347 - 7 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2347 - 16/St 32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
WAAAA-81546