Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2272 A - St 34 3

Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 ff. EStG; hier: StAb-Bau-Merkblatt (2003) - Feb. 03 (Neufassung)

Anlage - 1 -

In der Anlage übersendet die OFD ein Muster des neu gefassten Merkblattes zum Steuerabzug bei Bauleistungen - ”StAb-Bau-Merkblatt (2003) - Feb. 03”.

Das bisherigen Merkblatt ”StAb-Bau-Merkblatt (2002)” ist durch die Neufassung des ,BStBl 2002 I S. 1399 (Rdvfg. vom - S 2272 A - St 34 3) inhaltlich überholt und wird durch die Neufassung ersetzt. Restbestände des bisherigen Merkblattes können vernichtet werden.

Der Druckauftrag für die Neufassung des Merkblattes ist bereits erteilt. Bis zur Auslieferung der Neuauflage bitte ich im Bedarfsfalle Kopien der beigefügten Anlage zu verwenden.

Die Neufassung des Merkblattes steht bereits jetzt auf der Internetseite der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der OFD Koblenz (www.fin-rip.de/aktuelles/Informationen zur Bauabzugbesteuerung bzw. über Intranet - Links ins Internet/Finanzverwaltung/Rheinland-Pfalz/OFD Koblenz) und auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als Download im PDF-Format zur Verfügung. Die englische und französische Übersetzung sind nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen noch nicht überarbeitet.

Anlage

Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom (BGBl 2001 I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG). Weitere Anwendungsfragen sind in einem geregelt (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2002 I S. 1399 ff. sowie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de unter ”Aktuell oder Steuern und Zölle”).

Ab haben danach bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens vorzunehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Steuerabzugs wurde außerdem für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet geschaffen. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.

Nachfolgend werden die Einzelheiten zum Steuerabzug, der Anrechnung und ggf. Erstattung des Abzugsbetrags sowie das Freistellungsverfahren erläutert.

Welche Leistungsempfänger (Auftraggeber) sind zum Steuerabzug verpflichtet?

Betroffen sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, für die jemand im Inland Bauleistungen erbringt. Betroffen sind nur Bauleistungen, die der Unternehmer für sein Unternehmen bezieht. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dabei umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Somit sind auch Unternehmer, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben (z.B. Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, bspw. aus Vermietung und Verpachtung), zum Steuerabzug verpflichtet.

Welche Leistungen werden vom Steuerabzugsverfahren erfasst?

Vom Steuerabzug sind nur Bauleistungen betroffen. Dies sind nach § 48 Abs. 1 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Gesetzgeber hat damit die Definition aus § 211 Abs. 1 SGB III übernommen. § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird durch §§ 1 und 2 Baubetriebe-Verordnung konkretisiert. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur Leistungen von Baubetrieben erfasst würden, die der Winterbauförderung unterliegen. Vom Steuerabzugsverfahren werden vielmehr auch diejenigen Bauleistungen erfasst, die von Betrieben erbracht werden, die gemäß § 2 Baubetriebe-Verordnung von der Winterbauförderung ausgeschlossen sind. Weitere Ausführungen hierzu enthält das o.g. BMF-Schreiben unter 1.1.

Auch wenn für sich genommen keine Bauleistungen vorliegen, sind diese Leistungen jedoch in das Steuerabzugsverfahren einzubeziehen, wenn sie Nebenleistung einer Bauleistung sind. Eine Nebenleistung teilt generell das Schicksal der den Vertrag prägenden Hauptleistung.

Als Hilfe zur Beantwortung der Frage, welche Arbeiten als Bauleistungen einzustufen sind, sind diesem Merkblatt die §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung als Anlage beigefügt. Zur Auslegung des Begriffs ”Bauwerk” kann auf das Tarifvertragsrecht zurückgegriffen werden. Danach sind Bauwerke ”irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen” (; AP Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau).

Das Steuerabzugsverfahren ist nicht auf Werkverträge beschränkt. Es ist auch anzuwenden, wenn der der Bauleistung zugrunde liegende Vertrag zivilrechtlich als Werklieferungsvertrag einzuordnen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Erbringung von Bauleistungen Unternehmenszweck des Leistenden ist oder ob er mit seinem Unternehmen überwiegend Bauleistungen erbringt. Das Steuerabzugsverfahren greift vielmehr auch dann ein, wenn jemand nur ausnahmsweise eine Bauleistung erbringt.

Das Steuerabzugsverfahren ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Erbringer der Bauleistung (Leistender) im Inland oder im Ausland ansässig ist. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Die Vorschriften des Steuerabzugsverfahrens gelten für den Leistungsempfänger somit auch dann, wenn er mit der Bauleistung einen Generalunternehmer beauftragt, der selbst nicht als Baubetrieb tätig wird, aber mit ihm die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet. In diesem Fall ist auch der Generalunternehmer im Verhältnis zu den von ihm beauftragten Subunternehmern Leistungsempfänger und damit insoweit selbst zum Steuerabzug verpflichtet. Die Leistungen von Bauträgern fallen nur dann unter den Steuerabzug, wenn der Abnehmer als Bauherr anzusehen ist. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht für sie die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs für diejenigen Bauleistungen, die für das Gemeinschaftseigentum erbracht werden. Wird ein Auftrag zur Ausführung einer Bauleistung nur vermittelt (z.B. durch Selbsthilfeeinrichtungen wie Maschinenringe), ist nicht der Vermittler zum Abzug verpflichtet, sondern der Leistungsempfänger.

Wie hoch ist der Steuerabzug?

Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer.

Ein Solidaritätszuschlag wird zum Abzugsbetrag nicht erhoben.

Bis zu welcher Höhe der Gegenleistung kann der Steuerabzug unterbleiben?

Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Auftragnehmer (Leistenden) zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 €.

Für die Anwendung der Freigrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr von dem einzelnen Auftragnehmer bereits erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Bei der Vermietung von Wohnungen ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Bauleistung an den vermieteten Wohnungen erbracht wird und der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.

Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen?

Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistung erbracht hat (Anmeldungszeitraum) eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Anmeldung sind die für diesen Leistenden im Anmeldungszeitraum erbrachten Gegenleistungen einzeln anzugeben und daraus für den Anmeldungszeitraum der Steuerabzugsbetrag zu berechnen.

Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an die für den Leistenden zuständige Finanzkasse für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Angaben zur Finanzkasse können unter http://www.finanzamt.de abgefragt werden.

Der Steuerabzugsbetrag ist nicht erst bei der Abrechnung über die Bauleistung vorzunehmen. Gegenleistung im Sinne des Gesetzes ist vielmehr jede Zahlung des Leistungsempfängers an den Leistenden. In der Anmeldung sind deshalb auch im Anmeldungszeitraum erbrachte Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu erfassen. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde, anzumelden (§ 48a Abs. 1 EStG). Bei einer Minderung der Gegenleistung ist keine Berichtigung vorzunehmen.

Wie erfolgt die Abrechnung über den Steuerabzug mit dem Leistenden?

Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden schriftlich über den bei der Gegenleistung vorgenommenen Steuerabzug abzurechnen. Dabei sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Leistenden,

  2. das Rechnungsdatum, der Rechnungsbetrag bzw. die Höhe der erbrachten Gegenleistung und der Zahlungstag,

  3. die Höhe des Steuerabzugs und

  4. das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.

Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt. Der Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung. Die Vorlage beim Finanzamt durch den Leistenden begründet deshalb keinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung des Abzugsbetrags. Sie erleichtert aber im Finanzamt die Anrechnung des Abzugsbetrags.

Worauf wird der Steuerabzugsbetrag beim Leistenden angerechnet?

Soweit der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet hat, wird er von dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt auf die von diesem zu entrichtenden Steuern angerechnet, und zwar nacheinander wie folgt:

  1. auf die nach § 41a Abs. 1 EStG vom Leistenden einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,

  2. auf die vom Leistenden zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anrechnung kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist. Außerdem darf die Anrechnung auf Vorauszahlungen nicht zu einer Erstattung führen,

  3. auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und

  4. auf die vom Leistenden selbst nach dem Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Unter welchen Voraussetzungen wird der Abzugsbetrag dem Leistenden erstattet?

Dem inländischen Leistenden werden die nach der Anrechnung auf Lohnsteuer. Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen und nach der Jahresveranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Jahres, in dem die Bauleistung erbracht wurde, verbleibenden Abzugsbeträge erstattet, wenn eine Aufrechnung nach § 226 Abgabenordnung (AO) nicht in Betracht kommt.

Dem Leistenden mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes erstattet das nach § 20a AO zuständige Finanzamt auf Antrag den Abzugsbetrag. Voraussetzung ist, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Wird die Erstattung beantragt, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Gegenleistung im Inland nicht zu besteuern ist, hat der Leistende durch eine Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, dass er dort ansässig ist (§ 48d Abs. 1 Satz 4 EStG). Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.

Wie kann der Leistende eine Freistellung vom Steuerabzug erlangen?

Auch wenn die Gegenleistung die Freigrenze von 5.000 € bzw. 15.000 € übersteigt, hat der Leistungsempfänger den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihm der Leistende eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Auf formlosen Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Voraussetzung ist, dass ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist (dies gilt nicht für Leistende, die ihren Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben) und der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die wichtigsten Gefährdungstatbestände, die zu einer Versagung der Freistellungsbescheinigung führen, sind in § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG genannt:

  1. Der Leistende erfüllt nicht seine Anzeigepflicht nach § 138 AO. Nach dieser Vorschrift ist die Eröffnung oder Verlegung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde anzuzeigen, die das zuständige Finanzamt durch Abdruck unterrichtet. Unterbleibt diese Anmeldung, wird die steuerliche Erfassung des Betriebs oder der Betriebsstätte des Leistenden behindert. Das Finanzamt kann unter diesen Umständen keine Freistellungsbescheinigung erteilen.

  2. Der Leistende kommt seiner Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 90 AO nicht nach.

    Ein schriftlicher Antrag ist für die Freistellungsbescheinigung zwar nicht vorgeschrieben. Das Finanzamt erhebt jedoch insbesondere bei Leistenden, die bisher steuerlich noch nicht erfasst sind, mittels eines Fragebogens die notwendigen Angaben zur Prüfung der Frage, ob durch einen Steuerabzug zu sichernde Ansprüche zu erwarten sind und die steuerliche Erfassung notwendig ist. Werden diese Angaben nicht oder nicht vollständig geleistet, ist je nach den Umständen des Einzelfalls von einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auszugehen. Der Leistende kann in diesem Fall keine Freistellungsbescheinigung beanspruchen.

  3. Der im Ausland ansässige Leistende erbringt den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit nicht durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.

Außer bei den vorgenannten, im Gesetz ausdrücklich angeführten Sachverhalten kann auch dann eine Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs vorliegen, wenn nachhaltig Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen und Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

Einem Leistenden, der darlegt, dass wegen seines nur kurzzeitigen Tätigwerdens im Inland keine zu sichernden Steueransprüche bestehen, soll das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung erteilen, wenn das Vorbringen schlüssig ist und nicht in Widerspruch zu anderweitigen Erkenntnissen des Finanzamts steht.

Wird dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht entsprochen, erlässt das Finanzamt unter Angabe der Gründe einen Ablehnungsbescheid.

Wie lange und in welchem Umfang gilt die Freistellungsbescheinigung?

Das Finanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung mit einer Geltungsdauer von längstens 3 Jahren ab Ausstellung. Es kann einen kürzeren Zeitraum bestimmen oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung ausstellen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls zweckmäßig ist. Auch in den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für einen bestimmten Auftrag erteilt wird, kann sie auf einen Gültigkeitszeitraum befristet werden.

Wie haben der Leistende und der Leistungsempfänger mit der Freistellungsbescheinigung zu verfahren?

Damit der Leistungsempfänger vom Steuerabzug absieht, muss ihm der Leistende, noch bevor für die Bauleistung eine Gegenleistung erbracht wird, die Freistellungsbescheinigung vorlegen. Ist die Freistellung nicht auf eine bestimmte Bauleistung beschränkt, genügt die Vorlage einer Ablichtung der Bescheinigung. Enthält die Bescheinigung eine Beschränkung auf eine bestimmte Bauleistung, hat der Leistende die vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Bescheinigung dem benannten Leistungsempfänger im Original zu überlassen. Der Leistungsempfänger hat die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere ob sie lesbar, mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Über deren Gültigkeit kann er sich auch durch eine Internet-Anfrage beim Bundesamt für Finanzen (unter www.bff-online.de) oder durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen.

Die vorgelegte Ablichtung bzw. ggf. das Original der Bescheinigung sind vom Leistungsempfänger aufzubewahren (bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht der §§ 140 ff.Abgabenordnung sechs Jahre).

Kann das Finanzamt die Freistellungsbescheinigung widerrufen oder zurücknehmen?

Die Bescheinigung wird grundsätzlich nur unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn das Finanzamt Grund zu der Annahme hat, dass bei Fortgeltung der Freistellungsbescheinigung eine Gefährdung von Steueransprüchen eintritt.

War die Freistellungsbescheinigung auf eine bestimmte Bauleistung beschränkt, teilt das Finanzamt dem Leistungsempfänger den Widerruf und den Zeitpunkt, ab dem die Bescheinigung nicht mehr anzuwenden ist, mit Nach diesem Zeitpunkt zu erbringende Gegenleistungen unterliegen dem Steuerabzug, wenn die maßgebliche Bagatellgrenze überschritten ist. Die vorher freigestellten Gegenleistungen rechnen dabei nicht mit.

Ist die erteilte Bescheinigung rechtswidrig, hat das Finanzamt die Bescheinigung nach § 130 AO zurückzunehmen. Auch in diesem Fall unterrichtet das Finanzamt den in der Bescheinigung benannten Leistungsempfänger (§ 48b Abs. 4 EStG). Die Rücknahme hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger den Steuerabzug für vorher aufgrund der genannten Bauleistung erbrachte Gegenleistungen nachholen muss. Den Einbehalt hat der Leistungsempfänger bei der nächsten nach der Rücknahme zu erbringenden Gegenleistung vorzunehmen. Reicht diese der Höhe nach nicht aus, entfällt die Abzugsverpflichtung in der die Gegenleistung übersteigenden Höhe.

Haftet der Leistungsempfänger für die Abführung des Abzugsbetrags?

Gemäß § 48a Abs. 3 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Leistungsempfängers an. Er kann sich im Haftungsverfahren auch nicht darauf berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden kann, denn gemäß § 48d Abs. 1 EStG ist das Steuerabzugsverfahren ungeachtet des Abkommens durchzuführen. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners nicht feststeht.

Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Welche Vorteile bringt das Steuerabzugsverfahren für den Leistungsempfänger?

Das Steuerabzugsverfahren geht der Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG vor. Diese Vorschrift findet somit bei Bauleistungen keine Anwendung.

Ist der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags nachgekommen oder hat ihm eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegen, ist § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nicht anzuwenden. Es entfällt somit hinsichtlich der betroffenen Gegenleistung die Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

Hat der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt, obwohl keine Bauleistung i.S. des § 48 Abs. 1 EStG vorlag, sind die §§ 48 Abs. 4 und 48b Abs 5 EStG nicht anzuwenden; d.h. der Betriebsausgabenabzug kann versagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassung ist auch die Inanspruchnahme als Entleiher nach § 42d Abs. 6 und 8 EStG dann nicht ausgeschlossen.

Welches Finanzamt ist für das Steuerabzugsverfahren zuständig?

Den Steuerabzug bei Bauleistungen verwaltet nicht das Finanzamt des Leistungsempfängers (Auftraggeber), sondern das für den Leistenden (Auftragnehmer) örtlich zuständige Finanzamt.

  • Diesem Finanzamt hat der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag anzumelden und abzuführen (§ 48a Abs. 1 EStG),

  • es erlässt den Haftungsbescheid für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 Satz 4 EStG),

  • es erteilt auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung und ist für die Rücknahme oder den Widerruf derselben zuständig (§ 48b EStG),

  • es rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an (§ 48c Abs. 1 EStG),

  • es erstattet dem Leistenden mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes auf Antrag den Steuerabzugsbetrag (§ 48c Abs. 2 EStG) und

  • es ist für die Prüfung des Steuerabzugs zuständig (§ 48a Abs. 4 i.V. mit § 50b EStG).

Welches Finanzamt ist für den Leistenden (Auftragnehmer) örtlich zuständig?

1. Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt befindet. Ist das leistende Unternehmen eine Körperschaft oder Personenvereinigung mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Es empfiehlt sich, beim Leistenden nachzufragen, welches Finanzamt (Finanzkasse) für den Leistenden zuständig ist. Diese Angaben einschließlich der Angaben zur zuständigen Finanzkasse können auch unter http://www.finanzamt.de abgefragt werden.

2. Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet. Sie ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:


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Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung
zuständig
Königreich Belgien
Finanzamt Trier
Republik Bulgarien
Finanzamt Neuwied
Königreich Dänemark
Finanzamt Flensburg
Republik Estland
Finanzamt Rostock I
Republik Finnland
Finanzamt Bremen-Mitte
Französische Republik
Finanzamt Kehl
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Finanzamt Hannover-Nord
Griechische Republik
Finanzamt Berlin Neukölln-Nord
Republik Irland
Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt
Italienische Republik
Finanzamt München II
Republik Kroatien
Finanzamt Kassel-Goethestraße
Republik Lettland
Finanzamt Bremen-Mitte
Fürstentum Liechtenstein
Finanzamt Konstanz
Republik Litauen
Finanzamt Mühlhausen
Großherzogtum Luxemburg
Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben
Republik Mazedonien
Finanzamt Berlin Neukölln-Nord
Königreich der Niederlande
Finanzamt Kleve
Königreich Norwegen
Finanzamt Bremen-Mitte
Republik Österreich
Finanzamt München II
Republik Polen
Finanzamt Oranienburg
Portugiesische Republik
Finanzamt Kassel-Goethestraße
Rumänien
Finanzamt Chemnitz-Süd
Russische Föderation
Finanzamt Magdeburg II
Königreich Schweden
Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt
Schweizerische Eidgenossenschaft
Finanzamt Konstanz
Slowakische Republik
Finanzamt Chemnitz - Süd
Königreich Spanien
Finanzamt Kassel-Goethestraße
Republik Slowenien
Finanzamt Oranienburg
Tschechische Republik
Finanzamt Chemnitz - Süd
Republik Türkei
Finanzamt Dortmund-Unna
Ukraine
Finanzamt Magdeburg II
Republik Ungarn
Zentralfinanzamt Nürnberg
Republik Weißrussland
Finanzamt Magdeburg II
Vereinigte Staaten von Amerika
Finanzamt Bonn-Innenstadt
vorstehend nicht aufgeführte Staaten
Finanzamt Berlin Neukölln-Nord

Anlage


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Dem Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG unterfallen insbesondere die Bauleistungen der im folgenden aufgeführten Branchen, aber nur dann, wenn sie der Herstellung. Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

§ 1 Baubetriebe-Verordnung

(1) …

(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden:

1.

Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

2.

Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinlerungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;

2 a.

Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;

3.

Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entleuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;

4.

Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;

5.

Bohrarbeiten;

6.

Brunnenbauarbeiten;

7.

chemische Bodenverfestigungen;

8.

Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-) Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;

9.

Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;

10.

Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement. Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen;

11.

Fassadenbauarbeiten;

12.

Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe: § 2 Nr. 12 bleibt unberührt;

13.

Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;

14.

Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

14a.

Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;

15.

Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;

16.

Gleisbauarbeiten;

17.

Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;

18.

Hochbauarbeiten;

19.

Holzschutzarbeiten an Bauteilen;

20.

Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;

21.

Maurerarbeiten;

22.

Rammarbeiten;

23.

Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;

24.

Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;

25.

Schalungsarbeiten;

26.

Schornsteinbauarbeiten;

27.

Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;

28.

Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden;

29.

Stakerarbeiten;

30.

Steinmetzarbeiten;

31.

Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird;

32.

Straßenwalzarbeiten;

33.

Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

34.

Terrazzoarbeiten;

35.

Tiefbauarbeiten;

36.

Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen) einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

37.

Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;

38.

Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;

38 a.

Wärmedämmverbundsystemarbeiten;

39.

Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);

40.

Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;

41.

Aufstellen von Bauaufzügen.

(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch

  1. Betriebe, die Gerüste aufstellen,

  2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.

(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:

  1. Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;

  2. Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasemen;

  3. Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;

  4. Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;

  5. Schutzpflanzungen aller Art;

  6. Drainierungsarbeiten;

  7. Meliorationsarbeiten;

  8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit führt.

§ 2 Baubetriebe-Verordnung

Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben

  1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;

  2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

  3. der Fassadenreinigung;

  4. der Fußboden- und Parkettlegerei;

  5. des Glaserhandwerks;

  6. des Installationsgewerbes, insbesondere der Klernpnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;

  7. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

  8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;

  9. der Naßbaggerel;

  10. des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;

  11. der Säurebauindustrie;

  12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;

  13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;

  14. und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2272 A - St 34 3

Fundstelle(n):
QAAAA-81480