OFD Hannover - S 2144 - 272 - StH 221 S 2144 - 79 - StO 221

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG

Informationen über Steuerfragen vom - S 2506 - 19/21 - StO 221/StH 221 - Tz. 7; Liste der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren in Steuersachen - S. 51 der Beilage Nr. 4/2002 zum BStBl Teil II Nr. 22/2002 vom

In der Tz. 7 der Informationen über Steuerfragen vom - S 2506 - 19/21 - StO 221/StH 221 - hat die OFD zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1999 und 2000 sowie den hierzu sich ergebenden Folgen aus dem - (BFH/NV 2002 S. 647) Stellung genommen. Danach sollten offene und ggf. neue Fälle für diese VZ nicht mehr nach der Rz. 36 des sondern nach § 52 Abs. 11 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2001 beurteilt werden. Da seinerzeit noch keine entsprechenden Verfahren beim BFH anhängig waren, sollten in Einspruchsfällen weder ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO noch Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO gewährt werden.

Inzwischen sind zwei Revisionsverfahren gegen Urteile des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg beim BFH anhängig (vgl. Liste der beim BFH anhängige Verfahren in Steuersachen - S. 51 der Beilage Nr. 4/2002).

In der Revisionssache X R 40/02 ( -) hat die Vorinstanz der Klage stattgegeben. Weder § 4 Abs. 4 a EStG noch § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 lassen nach Auffassung des FG Raum für die Auslegung, Unterentnahmen früherer Wirtschaftsjahre (vor dem ) hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Auch die Erweiterung des § 52 Abs. 11 EStG um einen Satz 2 ab dem VZ 2001 führe nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis, da es sich insoweit nicht um eine ”Klarstellung” einer bereits bestehenden Rechtslage, sondern um eine Vorschrift mit rechtsbegründenden Charakter handele.

In der Revisionssache III R 34/02 ( -) hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem bleiben danach im Rahmen, der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4 a EStG nicht abzugsfähigen Schuldzinsen unberücksichtigt. Nach der Anwendungsvorschrift des § 52. Abs. 11 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 sei § 4 Abs. 4 a EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden. Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. Bei dieser Anwendungsregelung handele es sich nicht um eine verfassungswidrige Rückwirkung.

In Ergänzung meiner Anweisung in Tz. 7 der o. g. Informationen über Steuerfragen bitte ich nunmehr entsprechende Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, wenn der Einspruch auf die anhängigen Revisionen gestützt wird.

Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO ist allerdings nicht zu gewähren, da keine ernstlichen Zweifel an der bisher vertretenen Rechtsauffassung bestehen. Das stattgebende setzt sich nicht mit der bereits ab aufgrund des StÄndG 2001 geltenden neuen Rechtslage auseinander (vgl. insoweit auch o. g. Tz. 7 zu den Beschlüssen des (EFG 2001 S. 1269) und des (BFH/NV 2002 S. 647)), sondern geht offensichtlich unzutreffend von einer erstmaligen Anwendbarkeit der Neuregelung ab aus. Dagegen bestätigt das Urteil vom die nach dem StÄndG 2001 ab bestehende neue Gesetzeslage und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Die OFD bittet Tz. 7 der Informationen über Steuerfragen vom mit einem Hinweis auf diese Rundverfügung zu versehen.

haus / -wohnung nutzt, können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden ().

Dem Stpfl. müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus.

Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht zu einer Werterhöhung (sog. Gegenwertlehre) geführt haben. Entstehen die Aufwendungen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Fertigstellung des Objekts, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass keine werterhöhenden Maßnahmen (”Neu” für ”Alt”) durchgeführt worden sind.

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine Bedenken, Aufwendungen zur Beseitigung von Vermässungsschäden an eigengenutztem Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Im Übrigen verweist die OFD auf R 187 EStR.

OFD Hannover v. - S 2144 - 272 - StH 221 S 2144 - 79 - StO 221

Fundstelle(n):
NWB EN 483/2003
BAAAA-81472