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NWB Nr. 33 vom Seite 2633

Doppelte Haushaltsführung

Verfasser: Rechtsanwalt Thomas W. Jepp, Leverkusen

Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann ein AN gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als WK geltend machen, wenn der Ort, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, von seinem Beschäftigungsort abweicht, und er am Beschäftigungsort wohnt. Das Tatbestandsmerkmal des ”eigenen Hausstandes” gerät dabei oft zum Streitpunkt zwischen Stpfl. und FinBeh. Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden, daß nicht automatisch ein eigener Hausstand anzuerkennen ist, wenn der AN mit großer Wahrscheinlichkeit nur ”kurz” an dem neuen Ort der Beschäftigung tätig sein wird.

Der ledige Kl. und Revisionsbeklagte war am Wohnort seiner Eltern beschäftigt, in deren Wohnung er kostenlos lebte. Nach unbefristeter beruflicher Versetzung an einen anderen Ort mietete er sich dort sogleich eine Wohnung. Bis zu einer erneuten Versetzung war der Kl. an dem auswärtigen Ort zwei Jahre beschäftigt. Für die im Streitjahr gelegenen letzten 10 Monate seiner Tätigkeit berücksichtigte das FA die vom Kl. geltend gemachten Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht als WK. Die Kosten einer wöchentlichen Heimfahrt wurden von seiten des FA jedoch bei der Veranlagung anerkannt.

Das Hessische ...

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