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NWB Nr. 33 vom Seite 2631

Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

Verfasser: Rechtsanwalt Thomas W. Jepp, Leverkusen

Nach § 10e Abs. 1 EStG kann ein Stpfl. unter bestimmten Voraussetzungen von den Herstellungs- und Anschaffungskosten einer vom Normzweck erfaßten Wohnung einen Abzugsbetrag wie Sonderausgaben im Rahmen seiner Steuererklärung abziehen. In Ergänzung dazu ermöglicht § 10e Abs. 3 EStG, daß ”nicht ausgenutzte” Abzugsbeträge bis zu einem bestimmten, vom Veranlagungsjahr abhängigen Zeitpunkt nachgeholt, d. h. in einem späteren Veranlagungszeitraum abgezogen werden dürfen.

Eine in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung des BFH hatte die Nachholung nicht ausgenutzter Abzugsbeträge bei der Inanspruchnahme von Baukindergeld zum Inhalt. Folgender Sachverhalt war Gegenstand des Rechtsstreits: Im Jahr 1990 hatten die Kläger und Revisionskläger (Kl.), ein Ehepaar mit Kindern, je zur Hälfte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erworben. Nach § 10e Abs. 1 EStG stand ihnen zur Reduzierung ihres zu versteuernden Einkommens ein Abzugsbetrag für 1990 in Höhe von 13 448 DM zu, den sie in ihrer ESt-Erklärung auch in voller Höhe ansetzten. Zusätzlich machten die Kl. Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 EStG geltend. Die Veranlagung zur ESt 1990 ergab unter Berücksichtigung der vorgenannten Steuerbegünstigungen eine tarifliche...

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