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NWB Nr. 15 vom Seite 1269

Personalrabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG auch für Nutzungsüberlassungen

Verfasser: Rechtsanwalt Steuerberater Mathias Keßler, Düsseldorf

In seinem Urteil v. nimmt der BFH zu der Frage Stellung, wie die Begriffe ”Waren oder Dienstleistungen” in § 8 Abs. 3 EStG auszulegen sind. Nach den hierzu ergangenen Regelungen des Abschn. 32 LStR ist die durch § 8 Abs. 3 EStG gewährte steuerliche Begünstigung für Sachbezüge nicht für die mietweise Überlassung von Wohnungen anzuwenden, da die Regelungen nach Ansicht der FinVerw insbesondere auf Dienstleistungen i. S. von § 611 BGB begrenzt seien. Dem Urt. lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klin. und Revisionsbeklagte war Eigentümerin von Mietwohngrundstücken, die sie vermietete. Das Unternehmen beschäftigte ständig Hauswarte, denen sie auf den Mietwohngrundstücken Dienstwohnungen vermietete. Die von den Hauswarten zu bezahlende Miete war um 15 bzw. 30 v. H. der jeweils gültigen Kaltmiete vermindert. Das Wohnungsunternehmen wollte die gewährte Mietminderung im Rahmen von § 8 Abs. 3 EStG lohnsteuerlich erfassen. Nach dieser Regelung ist der lohnsteuerliche Vorteil des AN auf der Grundlage der um 4 v. H. verminderten üblichen Endpreise sowie weiterhin gemindert um einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 2 400 DM zu besteuern. Das FA vertrat hingegen die Auffassung, der geldwerte lohnsteuerliche Vorteil sei ohne ...

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