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NWB Nr. 42 vom Seite 3469

Vorkostenabzug des Damnums bei eigengenutzten Wohnungen

Verfasser: Steuerberater Klaus Korn, Köln

In mehreren Entscheidungen hat sich der X. Senat des BFH am mit dem Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG von Schuldzinsen im allgemeinen und eines Damnums im besonderen auseinandergesetzt. Dabei folgt der BFH der Verwaltungspraxis bei der Beurteilung laufzeitbezogener Finanzierungskosten: Sie sind nach dem Gesetzeswortlaut nur abzugsfähig, soweit sie vor dem erstmaligen Bezug der Wohnung zu Eigenwohnzwecken ”entstehen”, d. h. wirtschaftlich auf den Zeitraum vor Bezug der Wohnung entfallen. Damit sind Schuldzinsen als Vorkosten nur insoweit abzugsfähig, als sie rechnerisch die Darlehensgewährung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Eigennutzung abgelten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Bezahlung (der Abfluß) vor oder nach Wohnungsbezug erfolgt.

Nur beim Damnum ist dies anders, weil darin bislang keine laufzeitbezogene Vergütung gesehen worden ist. Hier war entscheidend, ob das Damnum vor Beginn der Eigennutzung geleistet worden, d. h. abgeflossen ist. Der Abfluß vor Beginn der Eigennutzung stellte mithin den vollen Vorkostenabzug des Damnums sicher, wenn nicht im Einzelfall Gestaltungsmißbrauch i. S. von § 42 AO nachgewiesen werden konnte. Der BFH hat gegen diese Beurteil...

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