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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 112/20

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Widerruf der Zulassung als Steuerberater: Voraussetzungen für einen Vermögensverfall

Leitsatz

1. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind nicht deshalb unbeachtlich, weil den Eintragungen Steuerschulden zugrunde liegen, gegen die sich der Kläger beim Finanzgericht wendet. Entscheidend ist, dass sich die Fälligkeit von Steuerschulden aus dem Gesetz ergibt und Einsprüche keine aufschiebende Wirkung haben.

2. Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen. Hierfür genügt es nicht, Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen, denn es kann im Interesse der Allgemeinheit nicht abgewartet werden, bis Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.

3. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Finanzgerichts, im Widerrufsverfahren nachzuprüfen, ob die Steuerforderungen zu Recht bestanden. Dies bleibt dem Klageverfahren beim (anderen) Finanzgericht bzw. dem BFH überlassen. Allenfalls dann, wenn ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist, dass die den Steuerforderungen zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig oder gar nichtig sind, könnten die Forderungen im Widerrufsverfahren als nicht bestehend angesehen werden.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 15 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2022 S. 965
QAAAI-04554

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 02.12.2021 - 6 K 112/20

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