BMF - IV C 3 - S 2015/22/10001 :001 BStBl 2022 I S. 186

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge;

Änderung des (BStBl 2018 S. 93), zuletzt geändert durch (BStBl 2020 I S. 213)

Bezug: BStBl 2018 I S. 93

Bezug: BStBl 2020 I S. 213

Bezug:

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 93), zuletzt geändert durch das (BStBl 2020 I S. 213), wie folgt geändert:

Die Einleitung vor der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.

Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst:

„ 96Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenab

zugs nach § 10a EStG - insbesondere die Zulageberechtigung - werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft.“

Die Randziffer 306 wird wie folgt gefasst:

„ 306Ergibt die Prüfung der ZfA nach § 91 Abs. 1 EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, teilt die ZfA dies dem Finanzamt mit. Der Einkommensteuerbescheid oder die gesonderte Feststellung (§ 10a Abs. 4 Satz 1 EStG) sind daraufhin insoweit nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG zu ändern, sofern diese Mitteilung materiell-rechtlich nicht fehlerhaft ist. Die Mitteilung stellt keinen Grundlagenbescheid dar ( BStBl II 157).

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.

BMF v. - IV C 3 - S 2015/22/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 186
DStR 2022 S. 311 Nr. 7
EStB 2022 S. 96 Nr. 3
ErbStB 2022 S. 139 Nr. 5
QAAAI-04097