OFD Hannover - S 2532- 120 - StH 223 S 2532- 134 - StO 221

Erklärungsvordrucke für die Einkommensteuerveranlagung 2002 sowie die gesonderte - und einheitliche - Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002; Versendung der Vordrucke durch die Finanzämter

I. Vordrucke

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2002 sowie der Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 sind folgende Vordrucke hergestellt worden:


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1. ESt 1
- Öffentliche Aufforderung -
2. ESt 1 A (sog. Mantelbogen)
- Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs, Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und/oder auf Anwendung personen- und/oder familienbezogener Steuervergünstigungen (für unbeschränkt Steuerpflichtige) -
3. Anlage AUS
- für ausländische Einkünfte -
4. Anlage AV
- Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10 a EStG -
5. Anlage Forstwirtschaft
- zur Anlage L für tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen -
6. Anlage FW
- zur Förderung des Wohneigentums -
7. Anlage GSE
- für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit -
8. Anlage KAP
- für Einkünfte aus Kapitalvermögen -
9. Anlage Kind
- Angaben zu Kindern -
10. Anlage L
- für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft -
11. Anlage N
- für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit -
12. Anlage SO
- für sonstige Einkünfte -
13. Anlage V
- für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -
14. Anlage VA
- Verlustabzug -
15. Anleitung ESt
- Anleitung zum Vordruck ESt 1 A, zur Anlage Kind und zur Anlage N -
16. ESt 1 B
- Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage -
17. Anlage FB
- Angaben für die Feststellungsbeteiligten -
18. Anlage FE 1
- Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen -
19. Anlage FE 2
- Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen -
20. Anlage FE 3
- Aufteilung Sonderausgaben/Förderung Wohneigentum -
21. Anlage FE-AUS 1
- Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern -
22. Anlage FE-AUS 2
- Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug -
23. Anlage FE-KAP
- Aufteilung Kapitalvermögen/inländische Steuern -
24. Anlage FE-K 1/2
- Aufteilung Körperschaften -
25. Anlage FE-V
- Aufteilungen von Besteuerungsgrundlagen § 15 a EStG -
26. ESt 1 C
- Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (für beschränkt Steuerpflichtige) -
27. Anleitung ESt 1 C
- Anleitung zum Vordruck ESt 1 C (für beschränkt Steuerpflichtige) -
28. ESt 3 K-Bescheinigung EU/EWR
- der ausländischen Steuerbehörde für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates und für Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, die im dienstlichen Auftrag außerhalb eines EU-/EWR-Mitgliedstaates tätig sind - (in den Sprachen: deutsch, englisch, französisch, italienisch, spanisch, portugiesisch, dänisch, norwegisch, niederländisch, schwedisch, griechisch, isländisch, finnisch) -
29. ESt 3 L-Bescheinigung außerhalb EU/EWR
- der ausländischen Steuerbehörde für steuerpflichtige Personen, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind (Auflage erfolgt in den Sprachen: bulgarisch, deutsch, englisch, französisch, kroatisch, polnisch, rumänisch, russisch, serbisch, spanisch, tschechisch, ungarisch) -

Zu den Vordrucken bemerke ich im Einzelnen Folgendes:

ESt 1 A

Das Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz - LPartGErgG) ist nicht in Kraft getreten. Die bisherige Zeile 8 (ESt 1 A 2001) konnte daher aus dem Vordruck entfernt werden.

Die bisherige Zeile 45 (ermäßigter Steuersatz für außerordentliche Einkünfte) wurde entfernt, weil das Antragserfordernis des § 34 Abs. 1 EStG durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) vom (BStBl 2002 I S. 4) entfallen ist.

Die bisherige Zeile 47 (Aufteilung von Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und außergewöhnlichen Belastungen bei getrennter Veranlagung) wurde in Zeile 120 umgegliedert, weil nach der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung (2. FamFördG) vom (BStBl 2001 I S. 533) und der damit einhergehenden Änderung von § 26 a Abs. 2 Satz EStG eine direkte Zuordnung zum Abschnitt ”Außergewöhnliche Belastungen” nunmehr möglich ist.

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom (BStBl 2001 I S. 420) wurde mit § 10 a EStG ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug eingeführt. Der Bürger kann diesen in den neu eingefügten Zeilen 72 und 73 geltend machen.

§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis) wurde durch das 2. FamFördG aufgehoben. Die bisherigen Zeilen 77 und 78 konnten daher entfallen.

Der Abzug von Schulgeld, das an Ersatz- oder Ergänzungsschulen gezahlt wurde (bisherige Zeile 82), kann nunmehr in Zeile 56 der Anlage Kind beantragt werden.

Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags bzw. des Hinterbliebenen-Pauschbetrags für Kinder sowie die Aufteilung bei nicht zusammenveranlagten Eltern ist jetzt in den Zeilen 57 bis 60 der Anlage Kind vorgesehen. In den Zeilen 97 und 98 konnte daher die Personenzuordnung fest vorgegeben werden.

Zeile 109 wurde im Hinblick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht ergänzt, die gem. § 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (- LPartG -) vom (BGBl 2001 I S. 266) kraft Gesetzes entsteht.

Anlage AUS

Die ”Anlage AUS” ist ab dem Feststellungszeitraum 2002 nicht mehr Teil der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, weil sämtliche bisher in der Anlage zu erklärenden Tatbestände in die Vordrucke ESt 1 B, Anlage FE-AUS 1 bzw. Anlage FE-AUS 2 integriert wurden.

Es wurde von verschiedenen Seiten der verständliche Wunsch vorgetragen, die Vordrucksystematik hinsichtlich der Einkunftsteile, die dem sog. Halbeinkünfteverfahren unterliegen, an die Anlage KAP anzugleichen. Eine Vordruckanpassung ist jedoch nicht möglich, weil die für eine automatisierte Berechnung erforderlichen Kennzahlen derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Im Hinblick auf den Wegfall der Gutschrift der französischen Körperschaftsteuer auf aus Frankreich stammende Dividenden (Avoir fiscal), wurden die bisherigen Zeilen 34 und 35 entfernt.

Da die Anlage AUS auch als Anlage zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung dient, wurde Zeile 47 neu eingefügt. Die Zeile entspricht Zeile 18 der bei einer Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung abzugebenden Anlage FE-AUS 2. Die Vorschrift des § 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG ist zwar letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedoch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich in diesen Jahren ein positiver Betrag im Sinne von § 2 a Abs. 3 Satz 3 EStG ergibt (vgl. § 52 Abs. 3 EStG). Da vor Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung entsprechende Gewinne und Verluste aus demselben Staat zu saldjeren sind, sind sowohl entsprechende Gewinne als auch Verluste gesondert festzustellen.

Anlage AV

Durch das Altersvermögensgesetz wurde mit § 10 a EStG ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug eingeführt. Sofern der Bürger diesen Sonderausgabenabzug geltend machen möchte, wird er in den Zeilen 72 und 73 des Hauptvordrucks aufgefordert, die neu eingeführte Anlage AV auszufüllen und abzugeben.

Die Anlage AV wurde zur Abfrage der zur Günstigeprüfung i. S. des § 10 a Abs. 2 EStG erforderlichen allgemeinen Angaben geschaffen. Eine gesonderte Ausfüllanleitung ist auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckt. Über seine im Kalenderjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge erhält der Bürger eine Bescheinigung seines jeweiligen Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 10 a Abs. 5 EStG). Die jeweilige Bescheinigung ist der Anlage AV beizufügen, sofern für diese Altersvorsorgebeiträge der Sonderausgabenabzug gem. § 10 a EStG geltend gemacht werden soll.

Im Hinblick darauf, dass die in den Zeilen 3 bis 6 abgefragten Werte den Steuerpflichtigen noch in DM mitgeteilt worden sind, knüpft auch die Anlage AV an diese DM-Werte an. Die erforderliche Umrechnung in Euro-Werte erfolgt automationsunterstützt.

Anlage Forstwirtschaft

Die ”Anlage Forstwirtschaft” wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2002 wieder jahresneutral aufgelegt.

Anlage FW

Im Hinblick auf die seit Jahren neu geregelte Wohneigentumsförderung, das Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung auch für letzte Übergangsfälle sowie das Auslaufen zahlreicher Steuerbegünstigungen in den letzten Jahren (z. B. §§ 82 a, 82 g, 82 i EStDV) wurden die Abfragen der Anlage FW auf das für den Veranlagungszeitraum 2002 erforderliche Maß reduziert.

Angesichts der für 2002 zu erwartenden unbedeutenden Zahl der Neufälle der §§ 10 e EStG, 15 b BerlinFG sowie der Fälle, in denen nachträgliche Herstellungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltend gemacht werden, wurde dabei auch auf die detaillierte Darstellung der Ermittlung der Abzugsbeträge (bisher: Zeilen 32 bis 41) verzichtet.

Anlage GSE

Die Anlage GSE ist ab dem Feststellungszeitraum 2002 nicht mehr Teil der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, weil sämtliche bisher in der Anlage zu erklärenden Tatbestände in die Vordrucke ESt 1 B, Anlage FE 1 bzw. Anlage FE 2 integriert wurden.

Für Zwecke der Prüfung der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs i. S. des § 4 Abs. 4 a EStG wurden die Zeilen 27, 28 und 55, 56 neu eingefügt.

Anlage KAP

Im Hinblick auf den Wegfall der Gutschrift der französischen Körperschaftsteuer auf aus Frankreich stammende Dividenden (Avoir fiscal), wurden die Zusätze in den Zeilen 35 und 44 entfernt.

Die Kennzahlen 54.80 und 81 wurden im Grünteil des Vordrucks für die auf (formlosen) Antrag gem. § 12 Abs. 3 AStG abzuziehende Steuer neu aufgenommen.

Anlage Kind

Aufgrund der durch die Einfügung von § 33 c EStG durch das 2. FamFördG notwendig gewordenen Abfragen zu Kinderbetreuungskosten (Zeilen 46 bis 54) konnte die Anlage Kinder in ihrer bisher auf vier Kinder ausgerichteten Form nicht mehr bestehen bleiben. U. a. aus diesem Grund wurde die Anlage für Veranlagungszeiträume ab 2002 Kind bezogen gestaltet.

In diesem Zuge konnten sämtliche das Kind betreffende Aufwendungen (z. B. Abfragen zum Schulgeld und zur Behinderung eines Kindes) in diesen Vordruck integriert, die Darstellung der Berücksichtigungsgründe volljähriger Kinder verbessert sowie der Abschnitt ”Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes” detaillierter gestaltet werden.

Anlage L

Im Hinblick auf die ab dem Veranlagungszeitraum 2002 voraussichtlich äußerst geringe Zahl der Fälle, für die noch ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 5 EStG in Betracht kommt, wurde auf einen weiteren Abdruck der bisherigen Zeile 12 verzichtet. Ein entsprechender Anteil am Freibetrag kann ab 2002 ggf. formlos geltend gemacht werden.

Für Zwecke der Prüfung der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs i. S. des § 4 Abs. 4 a EStG wurden die Zeilen 23 und 24 neu eingefügt.

Anlage N

Im Hinblick auf die voraussichtlich marginale Zahl von Fällen, in denen außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 EStG in den Beträgen der Zeilen 15 und 16 (Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA und ATE) enthalten und gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen sind, wurde eine entsprechende Kennzahl (47/48.77) lediglich als Variable in die Finanzamtsspalte aufgenommen.

Anlage SO

Die bisherigen Zeilen 6 bis 8 (Angaben zu verschiedenen Leibrenten) mussten aus Platzgründen zusammengefasst werden.

Zur Erfassung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen wurden die Zeilen 27 und 28 neu eingefügt. Über die im Kalenderjahr erhaltenen Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag erhält der Bürger eine Bescheinigung seines jeweiligen Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG). Die jeweilige Bescheinigung ist der Anlage SO beizufügen.

Die für die Erklärung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vorgesehene Vordruckrückseite wurde umgestaltet, um deutlicher hervorzuheben, dass in jedem Abschnitt grundsätzlich die Veräußerung eines Wirtschaftsguts erklärt werden kann. Erst nach der einheitlichen Ermittlung des Ergebnisses aus diesem Veräußerungsgeschäft erfolgt die Zurechnung (wie auf der Anlage V). Die Veräußerung weiterer Wirtschaftsgüter kann unter Verwendung weiterer Anlagen SO oder nach gleichem Schema auf besonderem Blatt erklärt werden. Das Gesamtergebnis ist dann in Zeile 41, 51 bzw. 59 zu übertragen.

Anlage VA

Auf der Vorderseite der Anlage VA kann die Beschränkung des Rücktrags nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2002 nach 2001 beantragt werden. Da die Besteuerungsgrundlagen bis zum Veranlagungszeitraum 2001 ausschließlich in DM erfasst und dargestellt werden, war es erforderlich, auch die für die Beschränkung des Rücktrags vorgesehenen Eintragungswerte weiterhin in DM abzufragen. Ein Hinweis auf die erforderliche Umrechnung der in Euro entstandenen nicht ausgeglichenen Einkünfte wurde in den Vordruck aufgenommen.

Die Rückseite des Vordrucks (Verlustvortrag nach 2002) wurde auf die neue Gemeinschaftswährung umgestellt.

ESt 1 B

Um grundbesitzende Gesellschaften automatisiert erkennen zu können, wurde die Kennzahl 11.40 in der Finanzamtsspalte aufgenommen. Damit soll insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, bestehenden Verwaltungsdefiziten bei der Realisierung von grunderwerbsteuerlich relevanten Tatbeständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 2 a, § 1 Abs. 3 GrEStG) automationsgestützt entgegen treten zu können.

Der Abschnitt ”Meldungen nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung” (in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes) wurde in den Zeilen 18 bis 21 eingefügt. Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist daher eine Anlage AUS nicht mehr beizufügen.

Anlage FB

Zur Berücksichtigung des Anteils unterbeteiligter Kapitalgesellschaften wurde in den Zeilen 14, 29, 43 und 58 die Fußnote 4 angebracht sowie die Kennzahl 45.771 in der Finanzamtsspalte aufgenommen.

Anlage FE 1

Die Aufteilung sonstiger Einkünfte ist ab dem Feststellungszeitraum 2002 ausschließlich auf der Anlage FE 2 zu erklären.

Die bisherige Anlage FE 1 berücksichtigte nicht in ausreichendem Maße die Fälle, in denen Einkünfte nach § 8 b KStG steuerfrei sind. Die Anlage FE 1 wurde daher wie folgt umgestaltet: Die laufenden Einkünfte (Zeilen 3 bis 7 sowie 10 und 11) sind nunmehr in voller Höhe einzutragen, d. h. vor Abzug der Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen oder nach § 8 b KStG oder nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind (vgl. auch Fußnote 2 des Vordrucks). Die Korrektur der laufenden Einkünfte um steuerfreie Teile erfolgt in den neu eingefügten Zeilen 8 und 12.

Einkünfte, für das Halbeinkünfteverfahren gilt oder die nach § 8 b KStG steuerfrei sind oder § 4 Abs. 7 UmwStG Anwendung findet, sind in den Zeilen 17 bis 20 in voller Höhe auszuweisen.

Um den Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtig ermitteln zu können, wurde Zeile 23 für den Ausweis gewinnabhängiger Vorabgewinnanteile und gewinnabhängiger Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG neu eingefügt (vgl. auch BStBl 2002 I S. 533, Rz. 22).

Anlage FE 2

Die Veräußerungsgewinne (Zeilen 3 bis 5) sind nunmehr in voller Höhe einzutragen, d. h. vor Abzug der Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen oder nach § 8 b KStG oder nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind (vgl. auch Fußnote 2 des Vordrucks). Die Korrektur der Veräußerungsgewinne um steuerfreie Teile erfolgt in der neu eingefügten Zeile 6.

Die Eintragungsfelder des dritten Beteiligten in Fällen des § 15 a EStG (Zeilen 8 und 9 auf der Rückseite) sind versehentlich grau gerastert, Eintragungen sind bei Bedarf im gerasterten Feld vorzunehmen.

Veräußerungsgewinne, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt oder die nach § 8 b KStG steuerfrei sind oder § 4 Abs. 7 UmwStG Anwendung findet, sind in den Zeilen 10 bis 13 in voller Höhe auszuweisen.

Zeile 15 wurde neu eingefügt, um die gewerblichen Einkünfte des Gesellschafters i. S. des § 35 EStG richtig ermitteln zu können.

Die bisher in den Zeilen 18 bis 24 (außerordentliche Einkünfte) vorgesehenen Erklärungsmöglichkeiten werden aufgrund der relativ geringen Zahl der Fälle nicht mehr vorgedruckt. Die Besteuerungsgrundlagen können bei Bedarf in den Zeilen 25 bis 28 erklärt werden (vgl. auch Fußnote 3 des Vordrucks).

Die Fußnote 3, die beispielhaft die in den variablen Zeilen 25 bis 28 möglichen Feststellungen benennt, wurde um den nach § 6 b Abs. 10 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn sowie die Steuerabzugsbeträge i. S. der §§ 48, 48 c EStG ergänzt.

Anlage FE-AUS 2

Im Hinblick auf den Wegfall der Gutschrift der französischen Körperschaftsteuer auf aus Frankreich stammende Dividenden (Avoir fiscal), wurden die bisherigen Zeilen 8 bis 10 entfernt.

Ggf. nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnende oder abzuziehende Beträge können in den variablen Zeilen 26 bis 28 festgestellt werden (vgl. auch Fußnote 2).

Anlage FE-KAP

Im Hinblick auf den Wegfall der Gutschrift der französischen Körperschaftsteuer auf aus Frankreich stammende Dividenden (Avoir fiscal), wurde der Zusatz in Zeile 7 entfernt.

Anlage FE-V

Die bisherigen Zeilen 4 und 6 (Hinzurechnung von Halbeinkünften) wurden ersatzlos entfernt.

Der Verweis in Zeile 24 der Anlage FE-V wurde richtig gestellt, da Gewinne aus Sonderbilanzen nicht in Zeile 24 enthalten sein dürfen.

Hinweis:

In einigen anderen Bundesländern wird für Fälle des § 15 a EStG statt der Anlage FE-V eine Anlage FE-VM aufgelegt. Sollten Steuerpflichtige versehentlich diesen Vordruck bei einem niedersächsischen Finanzamt einreichen, bittet die OFD diesen nicht zurückzuweisen. Es handelt sich um einen Vordruck, der Angaben zur maschinellen Berechnung von verrechenbaren/abzugsfähigen Verlusten i. S. des § 15 a EStG enthält und deren Kennzahlen auch in Niedersachsen zugelassen sind (vgl. Fach 14 Teil 54 der DA-FEST).

ESt 1 C

Das bisher in Zeile 26 enthaltene zweite Auswahlfeld konnte entfallen, da die Antragserfordernis des § 34 Abs. 1 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 entfallen ist.

Analog zur Gestaltung des Vordrucks ESt 1 A sieht der Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags in Zeile 37 vor, den nach 2001 zurückzutragenden Gesamtbetrag in DM auszuweisen.

II. Übersendung der Vordrucke an die Steuerpflichtigen

Erklärungsvordrucke werden grundsätzlich maschinell versandt. Zu den Einzelheiten verweist die OFD auf Fach 70 Teil I Nrn. 1 - 3 der DA-ADV sowie die Rdvfg. vom - O 2222 - 1 - StH 116/O 2222 - 1 - StO 142/O 1580 - 1 - StH 343 -.

Allen danach verbleibenden unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen (Normalfälle) sind der Erklärungsvordruck ESt 1 A, die Anlage Kind und - je nach Einkunftsart - die Anlage N, die Anlage L, die Anlage GSE, die Anlage V, die Anlage KAP sowie die Anlage SO personell zu übersenden. Sind selbstgenutzte Wohnungen vorhanden, für die Steuerbegünstigungen zur Förderung des Wohneigentums in Anspruch genommen werden können, ist die Anlage FW zu versenden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ausländische Einkünfte erzielt wurden, ist die Anlage AUS zu übersenden. Die neu geschaffene Anlage AV ist jedem Steuerpflichtigen beizufügen, der eine Anlage N erhält.

Die Anleitung ESt ist nur beizufügen, wenn die Steuerpflichtigen nicht beraten sind.

Die Anlage VA zur Beschränkung des Verlustrücktrags nach 2001 bzw. zur Erläuterung des Verlustvortrags ist nur auf Anforderung des Steuerpflichtigen zu versenden.

Sind Besteuerungsgrundlagen gesondert oder gesondert und einheitlich festzustellen, sind zu übersenden

a)

bei gesonderter Feststellung

der Vordruck ESt 1 B und - je nach Einkunftsart - die Anlage L oder die Anlage GSE sowie ggf. die Anlage AUS,

b)

bei gesonderter und einheitlicher Feststellung

der Vordruck ESt 1 B, die Anlage FB und - je nach Einkunftsart - die Anlagen FE 1, FE 2, FE 3, FE-AUS 1, FE-AUS 2 und/oder FE-KAP (bei mehr als fünf Beteiligten die entsprechende Anzahl),

die Anlagen FE-K 1 und FE-K 2 bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung einer Körperschaft (ggf. auf Anforderung),

die Anlage FE-V, wenn die Erklärung und Feststellung von ausgleich- und abziehbaren sowie von verrechenbaren Verlusten beschränkt haftender Unternehmer i. S. des § 15 a EStG in Betracht kommt (ggf. auf Anforderung),

und je nach Einkunftsart die Anlage L, die Anlage KAP, die Anlage V und/oder die Anlage SO (sowie ggf. die Anlage FW - s. o. -).

Allen beschränkt steuerpflichtigen naürlichen Personen sind der Vordruck ESt 1 C, nicht beratenen Steuerpflichtigen die Anleitung ESt 1 C und je nach Einkunftsart die Anlage N, die Anlage L, die Anlage GSE, die Anlage FW, die Anlage V, die Anlage SO und/oder die Anlage AUS zu übersenden.

Die Anleitungen ESt und ESt 1 C sind in einfacher Ausfertigung zu versenden. Alle übrigen Vordrucke sind dem Steuerpflichtigen jeweils in doppelter Ausfertigung - die Anlage N und die Anlage AUS in doppelter Ausfertigung für jeden Ehegatten, der entsprechende Einkünfte bezieht - zu übersenden. Sind mehrere bebaute Grundstücke vorhanden, aus denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist für jedes dieser Grundstücke ein Vordrucksatz Anlage V (zwei Ausfertigungen mit anhängender Anleitung) zu versenden.

III. Kreis der Erklärungspflichtigen und Öffentliche Aufforderung

Der Kreis der Erklärungspflichtigen ergibt sich aus der ”Öffentlichen Aufforderung” (Vordruck ESt 1). Die ”Öffentliche Aufforderung” ist in den Gemeinden und in den Finanzamtsgebäuden auszuhängen.

Die OFD Weist insbesondere darauf hin, dass Steuerpflichtige, denen eine Bescheinigung nach § 39 a Abs. 6 EStG (so genannte 325,-- EUR-Arbeitsverhältnisse) ausgestellt wurde, eine Steuererklärung abzugeben haben, wenn die Summe ihrer anderen Einkünfte positiv ist.

IV. Vorbereitung der Versendung der Erklärungsvordrucke

Die Druckereien bzw. das Vordrucklager werden die Erklärungsvordrucke und die Vordrucke ESt 1 laufend an die Finanzämter ausliefern, soweit noch nicht geschehen. Die OFD bittet die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, damit die Erklärungsvordrucke - zusammen mit den Vordrucken für die übrigen Steuerarten - rechtzeitig bis zum versandt werden können. Zur Arbeits- und Kostenersparnis ist davon abzusehen, die Steuernummern handschriftlich auf den Vordrucken einzutragen. Bei der Versendung bittet die OFD die Weisungen in der Haushaltkartei H 47-00 Karte 1 zu beachten. Die Erklärungsvordrucke sind den Steuerpflichtigen grundsätzlich unmittelbar zuzusenden. Sollten sich auf örtlicher Ebene Möglichkeiten für ein vereinfachtes Versendungsverfahren ergeben, kann davon Gebrauch gemacht werden.

OFD Hannover v. - S 2532- 120 - StH 223 S 2532- 134 - StO 221

Fundstelle(n):
RAAAA-81296