OFD Koblenz - S 2137 A –

§ 5 EStG Rückstellungen für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre

Nach den Urteilen des (BStBl 2003 II S. 279) und I R 59/00 (BFH/NV 2002 S. 1288) ist für die Verpflichtung, Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden.

Bei den Klägern handelte es sich jeweils um ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer juristischen Personen öffentlichen Rechts.

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme begründet der BFH mit der Lebenserfahrung, wonach beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestandes zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.

Die Verpflichtung Beihilfe zu leisten, findet nach Auffassung des BFH ihren wesentlichen Bezugspunkt bereits im erfüllten Arbeitsverhältnis. Daher sind auch Rückstellungen für solche Beihilfeleistungen zu bilden, die am Bilanzstichtag noch im aktiven Dienst befindlichen Beschäftigten nach deren Eintritt in den Ruhestand zugesagt wurden.

Die o. a. Entscheidungen des BFH sind grundsätzlich auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Wurde allerdings die Rückstellung für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall während der Zeit ihres Ruhestandes bisher nicht gebildet, darf sie erstmals in der ersten nach Veröffentlichung des Urteils vom I R 71/00 () aufzustellenden Bilanz gebildet werden. Diese Auffassung der Einkommensteuer-Referatsleiter beruht auf dem zur Frage der Bilanzberichtigung ergangenen (BStBl 1993 II S. 392).

Bei der Bewertung bittet die OFD Koblen zu beachten, dass die Rückstellungen für künftige Pensionäre (d.h. noch im Unternehmen tätige Arbeitnehmer) ratierlich anzusammeln sind.

OFD Koblenz v. - S 2137 A –

Fundstelle(n):
UAAAA-81282