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NWB Nr. 39 vom Seite 3084

Leibrente oder dauernde Last bei vorweggenommenen Erbfolgen

Verfasser: Steuerberater Klaus Korn, Köln

Der X. Senat des BFH hatte dem GrS die Frage vorgelegt, ob Versorgungsbezüge, die anläßlich von Vermögensübertragungen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbart und geleistet werden, entgegen der bisherigen Rspr. und Verwaltungspraxis auch dann in vollem Umfange (und nicht nur mit dem Ertragsanteil) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als SA abgesetzt werden können, wenn eine ausdrückliche Änderungsklausel fehlt. Der X. Senat tendierte zu dieser Meinung. Der GrS des BFH hat - dieser Eindruck herrscht vor - sich etwas unbestimmt geäußert, indem er grds. die bisherige Rspr. bestätigt, sie aber dahingehend modifiziert, um eine voll absetzbare dauernde Last (und entsprechend beim Berechtigten voll nach § 22 EStG steuerpflichtige Leistung) handele es sich, wenn die Abänderbarkeit der Versorgungsbezüge sich entweder aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 323 ZPO oder in anderer Weise aus dem Inhalt des Vertrags ergebe. Der GrS hat es der Anschlußrechtsprechung überlassen, Kriterien dafür zu entwickeln, wann ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO eine Abänderbarkeit des Vertrags unterstellt werden kann. Das erste Anschlußurteil unter Berücksichtigung des Beschlusses des GrS hat wiederum der X. Sena...

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