Fallsammlung für Bilanzbuchhalter
2. Aufl. 2022
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I. Lösungen
I. Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen
Lösung zu Fall 1 6 Punkte
Bei dem Patent handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand bzw. ein immaterielles Wirtschaftsgut (H 5.5 „Immaterielle Wirtschaftsgüter“ EStH).
Durch die Nutzung des Patents im eigenen Betrieb handelt es sich nach § 247 Abs. 2 HGB sowie R 6.1 Abs. 1 EStR um Anlagevermögen. Da das Patent selbst entwickelt und somit nicht entgeltlich erworben wurde, besteht hier ein Bilanzierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aufgrund der generellen Aufgabenstellung (Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns) erfolgt keine Aktivierung. Steuerlich besteht nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot.
Weitere Buchungen sind nicht vorzunehmen.
Zusatzaufgabe:
Wenn das Patent für einen Kunden entwickelt worden wäre, würde es sich nicht um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, sondern um ein fertiges Erzeugnis (Umlaufvermögen; § 247 Abs. 2 HGB im Umkehrschluss, R 6.1 Abs. 2 EStR) handeln. Für diese Vermögensgegenstände gilt § 248 Abs. 2 HGB sowie § 5 Abs. 2 EStG nicht, sodass das Patent nach § 253 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit seinen Herstellungskosten i. H. von 283.500 € zu aktivieren und unter der Position § 266 Abs. 2 B.I.3 HGB „fertige Erzeugnisse und Waren“ auszuweisen wäre.
Buchung:
fertige Erzeugnisse und Waren an Bestandsveränderungen283.500 €
Würde das Wahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB dahingehend ausgeü...