Bundesministerium der Finanzen - IV C 4 -S 2282 a - 5/03 BStBl 2003 I 125

Umsetzung der Entscheidungen des (BStBl 1999 II S. 174, 193 und 194) zu den Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 6 EStG);

Bezug: BStBl 2000 I S. 413

Mit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag gemäß § 53 Satz 3 EStG auch in den Fällen, in denen ein Kindergeldanspruch nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums bestand, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zugrunde zu legen ist. Das (BStBl 2000 I S. 413) steht den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils teilweise entgegen und wird deshalb wie folgt geändert:

In Tz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

”Der Anspruch auf Kindergeld ist dabei grundsätzlich mit dem Jahresbetrag anzusetzen.”

Tz 4 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

”Hat dem Steuerpflichtigen tatsächlich Kindergeld in geringerem Umfang zugestanden (z.B. wegen Geburt des Kindes oder Beendigung der Ausbildung des Kindes im Laufe des Jahres oder bei Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen der Höhe der eigenen Einnahmen des Kindes), ist der zustehende geringere Kindergeldbetrag anzusetzen.”

In Tz 6 wird der letzte Halbsatz des 2. Satzes, ”Tz 4 Satz 2 gilt entsprechend”, gestrichen.

In Tz 10 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

”In Fällen, in denen das zuständige Finanzamt keine oder nur unvollständige Unterlagen hat, wie z.B. in den Fällen der Tz 4 Satz 3, hat der Steuerpflichtige die Voraussetzungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.”

Tz 11 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

”Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird in den Fällen der Tz 4 Satz 3 die Zweijahresfrist im Sinne des § 171 Abs. 8 Satz 2 AO einen Monat nach dem Datum des Bundessteuerblatts, in dem das - veröffentlicht wird, in Lauf gesetzt.”

Die Änderungen in den Tzn 4, 6, 10 und 11 sind in allen formell oder materiell noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 4 -S 2282 a - 5/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 125
TAAAA-81197