OFD Münster - S 2139 a - 153 - St 12 - 33

§ 6b EStG Ertragsteuerliche Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6 b Abs. 10 EStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom , BStBl 2001 I, 35;

Sachlicher Anwendungsbereich i.V.m. § 6 c EStG

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6 c EStG i.V.m. § 6 b Abs. 10 EStG i.d.F des UntStFG gilt in Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) ermittelt werden, Folgendes:

§ 6 c Abs. 1 Satz 1 EStG verweist für seinen sachlichen Anwendungsbereich uneingeschränkt auf § 6 b EStG. Damit sind auch die durch das UntStFG neu eingefügten Regelungen des § 6 b Abs. 10 EStG erfasst.

Eine andere Auslegung widerspräche dem Sinn und Zweck der in § 6 b Abs. 10 EStG enthaltenen sog. Reinvestitionsrücklage. Die Regelungen flankiert die vorgesehenen Erleichterungen von Umstrukturierungen hinsichtlich der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Durch die Neufassung des § 6 b Abs. 10 EStG soll die für Investitionen zur Verfügung stehende Liquidität bei Personenunternehmen, insbesondere im mittelständischen Bereich, verbessert werden. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs nur auf bilanzierende Steuerpflichtige ist daher weder gewollt, noch aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar.

Die Anwendung des § 6 c EStG i.V.m. § 6 b EStG ist im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13 a EStG aus rechtsystematischen Gründen jedoch auf Veräußerungsvorgänge beschränkt, die tatbestandlich unter den Regelungsbereich des § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen.

(Bearbeiter: StAR Voges / S 2139a - 153 - St 12 - 33)

Eigenprovisionen - Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG

Wenn der Steuerpflichtige nicht selbst Versicherungsvertreter ist - insoweit würden die Eigenprovisionen zu gewerblichen Einkünften führen -, sind gemäß H 168 a EStH 2001 weitergeleitete Provisionen aus einmaligem Anlass als steuerpflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen ( BStBl 1998 II S. 619).

Das Steuervergünstigungsabbaugesetz wird voraussichtlich erst im März 2003 verabschiedet werden.

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben daher entschieden, dass Anträge auf Eigenheimzulage, die unter die geplante gesetzliche Neuregelung fallen, bis zur Verabschiedung des Gesetzes nicht zu bearbeiten sind.

(Bearbeiterin: StOIin Bülter / EZ 1180 - 14 - St 22 - 31)

OFD Münster v. - S 2139 a - 153 - St 12 - 33

Fundstelle(n):
QAAAA-81185