Online-Nachricht - Donnerstag, 13.01.2022

Berufsrecht | Vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer (FG)

Das FG Düsseldorf hat sich in zwei Entscheidungen mit berufsrechtlichen Regelungen für ausländische Steuerberater auseinandergesetzt. Es besteht kein Anspruch eines Belastingadviseurs auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer bei fehlendem Nachweis einer Berufsausübung in den Niederlanden ( StB und 2 K 887/21 StB; NZB anhängig, BFH-Az. VII B 213/21 bzw. VII B 214/21).

Sachverhalt: Die Kläger hatten bei der beklagten Steuerberaterkammer jeweils die Aufnahme in das Register der nach § 3a StBerG in Deutschland tätigen Personen beantragt. Im Verfahren führten sie u.a. aus, in den Niederlanden dem Beruf des Belastingadviseurs (niederländischer Steuerberater) nachzugehen; ihr Registereintrag bei der Kamer van Koophandel bestätige ihre Berufsqualifikation. Sie seien gelegentlich und vorübergehend auch für deutsche und niederländische Steuerpflichtige in Deutschland tätig. Zusätzlich legten sie eine Bescheinigung über ihre Berufshaftpflichtversicherung vor.

Die Steuerberaterkammer lehnte die Eintragung der Kläger in das Berufsregister ab.

Das FG Düsseldorf hat die dagegen gerichteten Klagen abgewiesen:

  • Ein Anspruch der Kläger auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Beklagten und Eingabe ihrer Daten in das Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer wird verneint.

  • Da in den Niederlanden weder der Beruf noch die Ausbildung zum Belastingadviseur reglementiert ist, hätten die Kläger konkret darlegen und nachweisen müssen, dass sie während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang Steuerberatungsleistungen in den Niederlanden erbracht haben.

  • Eine konkrete Beratungstätigkeit konnte aber nicht festgestellt werden. Zum Nachweis reicht weder die Eintragung in das Register der Kamer van Koophandel noch die Vorlage von (Steuer-)Bescheinigungen oder Prüfungsberichten der niederländischen Finanzverwaltung, die lediglich abstrakt eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers bestätigten.

  • Die begehrte Eintragung konnte auch nicht auf einen verfassungsrechtlichen Anspruch oder europarechtliche Vorschriften gestützt werden.

Hinweis:

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen die Urteile, in denen das Gericht keine Revision zugelassen hatte, jeweils eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 213/21 bzw. VII B 214/21 beim BFH anhängig sind.

Den jeweiligen Volltext der Entscheidungen 2 K 886/21 StB und 2 K 887/21 StB finden Sie auf der Homepage des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme der Entscheidungen in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB PAAAI-01650