Online-Nachricht - Donnerstag, 13.01.2022

Umwandlungssteuer | § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist kein eigenständiger Ausschlussgrund (BFH)

§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4 (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ist § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das Gleiche gilt nach Satz 3, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist nach Satz 4 auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden.

Sachverhalt: Die A-GmbH spaltete ihre 100 %-Beteiligung an der E-GmbH auf die neu gegründete L-GmbH, eine Schwestergesellschaft, mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.12. des Vorjahres und Antrag auf Buchwertfortführung gegen Gewährung von Gesellschafterrechten ab. Bereits im Jahr vor der Abspaltung wurde in einem Kaufvertrag zwischen den Gesellschaftern der A-GmbH und der Käuferin geregelt, dass die A-GmbH ihre 100 %-Beteiligung an der E-GmbH in eine neu zu gründende GmbH einzubringen hatte und die Käuferin von den Gesellschaftern der A-GmbH diese Anteile erwerben sollte. Der Kaufvertrag wurde kurz nach Durchführung der Abspaltung vollzogen. Die 20 %-Grenze wurde dabei nicht überschritten. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die Buchwertfortführung unter Hinweis darauf, dass mit der Abspaltung die Voraussetzungen für die spätere Veräußerung geschaffen worden seien.

Einspruch und Klage blieben erfolglos () (siehe hierzu und ).

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:

  • Das FG ist für den streitgegenständlichen Abspaltungsvorgang zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 i. V. mit § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 erfüllt sind, es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die von der Klägerin begehrte Buchwertfortführung an der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 scheitert.

  • Die Rechtsfrage, ob § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als eigenständiger Ausschlussgrund zu bewerten ist, der unabhängig von § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 Anwendung finden kann, wird unterschiedlich beantwortet. Die überwiegend vertretene Auffassung geht allerdings davon aus, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 regelt und keinen eigenständigen Anwendungsbereich hat, es sich also um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4 handelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

  • Ein Fall des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 liegt im Streitfall nicht vor. Denn dazu müssten innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag (hier: ) Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert worden sein. Es muss ermittelt werden, welchen rechnerischen Anteil die zu berücksichtigenden Anteile an den beteiligten Körperschaften nach Spaltung an den Anteilen an der übertragenden Körperschaft vor Spaltung repräsentieren. Maßgeblich sind insoweit die gemeinen Werte der Anteile zum Übertragungsstichtag. Deshalb sind zeitlich vorgelagerte Vorgänge - was das FA und das BMF aber auch nicht geltend gemacht haben - nicht einzubeziehen. Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 stellt insoweit ausdrücklich und unmissverständlich auf die "Anteile" an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft ab.

  • Es ist entgegen der Auffassung des FA ausgeschlossen, § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 unter Rückgriff auf § 42 AO a.F. auszulegen bzw. § 42 AO a.F. unmittelbar anzuwenden.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB OAAAI-01620