UStAE 2010 18j.1. (Zu
§ 18j
UStG)
Zu
§ 18j
UStG
18j.1. Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
Nichtamtlicher
Hinweis: Diese Fassung des Anwendungserlasses ist
grundsätzlich auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2020 ausgeführt
werden bzw. auf Sachverhalte, die ab dem 1. 1. 2021 verwirklicht werden. Soweit
sich abweichende Anwendungsregelungen nach Änderungen durch BMF-Schreiben
ergeben, wird an den entsprechenden Stellen durch Fußnoten auf den
Anwendungszeitpunkt der geänderten Regelung hingewiesen.