SenFin Berlin - III A 21 - S 1978 c - 3/2002

§ 21 UmwStG, Rücknahme bzw. Widerruf eines Entstrickungsantrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG

In Fällen der Rücknahme bzw. des Widerrufs eines Entstrickungsantrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG bittet der SenFin, folgende Auffassung zu vertreten:

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG kann nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.

Bei dem Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich mit dem Zugang beim Finanzamt wirksam wird. Es treten gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UmwStG die gleichen Rechtsfolgen ein, als hätte der Anteilseigner die Anteile mit Wirksamkeit des Antrags zum gemeinen Wert veräußert.

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG ist Tatbestandsmerkmal. Er stellt kein steuerliches Wahlrecht dar, bei dem ein Steuergesetz für einen bestimmten Tatbestand - ausnahmsweise - mehr als eine Rechtsfolge vorsieht und es dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, sich für eine dieser Rechtsfolgen zu entscheiden, vielmehr verwirklicht erst der Antrag den Sachverhalt, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Gleichstellung der Rechtsfolgen mit denen einer Veräußerung).

Da § 38 AO die Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis an die Verwirklichung des Tatbestands knüpft, kann ein Sachverhalt nur dann mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Rückbeziehung des Antrags ist nach Tz. 21.08 des (”UmwSt-Erlass”, BStBl 1998 I S. 267) nicht möglich. Sofern der Sachverhalt (Antrag) verwirklicht wurde. kommt dann aber die Rücknahme oder der Widerruf des Antrags ebenfalls nicht mehr in Betracht. Eine ausdrückliche Regelung zur Unwiderruflichkeit des Antrags in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG ist daher entbehrlich.

Nur in den Fällen, in denen der Antrag für einen zukünftigen Zeitpunkt gestellt worden ist, der nach dem Eingang des Antrags beim zuständigen Finanzamt liegt, kann er noch bis zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen werden, in dem er wirken soll.

Auch die Grundsätze von Treu und Glauben begründen kein Rücknahme- bzw. Widerrufsrecht des Steuerpflichtigen.

SenFin Berlin v. - III A 21 - S 1978 c - 3/2002

Fundstelle(n):
HAAAA-80981