OFD Koblenz - S 1978 A

UmwStG Rücknahme eines Entstrickungsantrags nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG

Nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG findet bei sog. einbringungsgeborenen Anteilen eine Aufdeckung der stillen Reserven statt, wenn der Anteilseigner dies beantragt. Mit Eingang des Antrags bei dem Finanzamt wird der Antrag grds. wirksam, d. h. auf diesen Stichtag gelten die Anteile als veräußert. Der Anteilseigner kann in dem Antrag auch einen zukünftigen Zeitpunkt bestimmen. Eine Rückbeziehung des Antrags auf einen Tag vor dem Eingang des Antrags bei dem Finanzamt ist nicht möglich (Tz. 21.08 des BStBl I 1998 S. 268).

Zu der Frage, ob ein solcher Antrag widerrufen werden kann, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG kann nicht widerrufen werden. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich mit ihrem Zugang bei dem Finanzamt wirksam wird. Damit treten gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 UmwStG die gleichen Rechtsfolgen ein, als hätte der Anteilseigner die Anteile mit Wirksamkeit des Antrags zum gemeinen Wert veräußert.

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG ist Tatbestandsmerkmal. Er stellt kein steuerliches Wahlrecht dar, bei dem ein Steuergesetz für einen bestimmten Tatbestand - ausnahmsweise - mehr als eine Rechtsfolge vorsieht und es dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, sich für eine dieser Rechtsfolgen zu entscheiden, vielmehr verwirklicht erst der Antrag den Sachverhalt, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Gleichstellung der Rechtsfolgen mit denen einer Veräußerung).

Der durch die Antragstellung verwirklichte Sachverhalt (Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert) kann nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden, da mit der Antragstellung der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 38 AO entstanden ist und eine rückwirkende Gestaltung des Sachverhalts mit steuerrechtlicher Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Nur in den Fällen, in denen der Antrag für einen zukünftigen Zeitpunkt gestellt worden ist, der nach dem Eingang des Antrags beim zuständigen Finanzamt liegt, kann er noch bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, in dem er wirken soll.

Auch die Grundsätze von Treu und Glauben begründen kein Widerrufsrecht des Steuerpflichtigen.

OFD Koblenz v. - S 1978 A

Fundstelle(n):
PAAAA-80961