OFD Berlin - St 175 - EZ 1150 - 1/02

EigZulG Beginn des Förderzeitraums beim Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung

(inhaltsgleich mit )

Bei einem Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung ist nach Rz. 52 Satz 3 des (EStG-Kartei Berlin EigZulG Nr. 4) ein weiterer Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 1 EigZulG für die restlichen Jahre des Förderzeitraums für das Zweitobjekt zu erlassen.

War die Folgeobjektförderung für ein früheres Jahr ausgeschlossen, in dem die Ehegatten noch das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten (Kumulierungsverbot nach § 7 Satz 3 zweiter Halbsatz EigZulG; Rz. 51 des a.a.O.) kann auch für dieses Jahr die Eigenheimzulage noch nachträglich nach § 11 Abs. 1 EigZulG festgesetzt werden, denn die gleichzeitige Förderung des Erst- und Zweitobjekts ist - vom räumlichen Zusammenhang abgesehen - nicht ausgeschlossen.

Da es sich für die betreffenden Jahre um die erstmalige Festsetzung der Eigenheimzulage handelt, sind die Änderungsvorschriften der AO nicht anwendbar. Es ist allerdings die Festsetzungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 EigZulG (Rz. 103 des a.a.O.) zu beachten.

Beispiel

Das im Jahr 1994 angeschaffte Erstobjekt ist in 1997 wieder veräußert worden. Die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG ist für die Jahre 1994 bis 1997 gewährt worden.

Für die in 1997 angeschaffte/hergestellte und zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung wurde zunächst die Folgeobjektförderung beantragt und für den Förderzeitraum 1998 bis 2001 ein Zulagenbescheid erlassen. Im Jahr 2002 beantragen die Ehegatten den Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung.

Aufgrund des beantragten Förderwechsels umfasst der Förderzeitraum des Zweitobjekts die Jahre 1997 bis 2004, so dass für das Jahr 1997 und die Jahre 2002 bis 2004 ein weiterer Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 1 EigZulG zu erlassen ist.

OFD Berlin v. - St 175 - EZ 1150 - 1/02

Fundstelle(n):
NWB EN 1666/2002
WAAAA-80950