Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 1505

InvZulG Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen nach dem InvZulG 1999 durch die für die Bearbeitung von Investitionszulagenanträgen zuständigen Bearbeiter und die Amtsbetriebsprüfungsstellen bzw. Betriebsprüfungsfinanzämter

I. Allgemeines

Die Prüfung der Investitionszulage durch die Finanzämter war wiederholt Gegenstand von Prüfungsfeststellungen der Rechnungshöfe. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher eine Verstärkung ihrer Bemühungen zur Verbesserung der Bearbeitungsqualität vereinbart und u.a. einen Katalog von Sachverhalten aufgestellt bzw. fortgeschrieben, bei deren Vorliegen eine Investitionszulageprüfung (i. d. R. abgekürzte Außenprüfung) durchgeführt werden soll. Der Katalog wurde in den vorliegenden Erlass eingearbeitet (Hinweis auf Tz. 1.3).

Bei der Festsetzung von Investitionszulagen handelt es sich nicht um Steuerfestsetzungen. Deshalb sind die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze der EB-FAGO (Nr. 3.2.4 ff. der EB zu § 2 FAGO) nur eingeschränkt auf die Bearbeitung und Prüfung der Investitionszulagenanträge anwendbar. Die Bearbeitungsregeln für die Investitionszulagenanträge werden aus diesem Grund nachfolgend festgelegt. Die Bearbeitungsregelungen für die veranlagende Betriebsprüfung und die Betriebsprüfungsfinanzämter (Nr. 3.6.1.4 ff. der EB zu § 2 FAGO) finden sinngemäße Anwendung.

II. Bearbeitungsregeln

1. Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen durch den für die Bearbeitung von Investitionszulagenanträgen zuständigen Bearbeiter

1.1 Prüfungen im Rahmen der Erstbearbeitung

Für die Bearbeitung von Investitionszulagenanträgen gelten die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze (§§ 85 ff AO). Die Einordnung des Steuerfalles nach den Bearbeitungsregeln der EB-FAGO (z. B. I-Fälle, Prüffeldfälle, sonstige Fälle) ist dabei ohne Bedeutung.

Im Rahmen der Erstbearbeitung sind offensichtliche materiellrechtliche Fehler zu korrigieren (z. B. Antragstellung für immaterielle, geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter oder für nachträgliche Herstellungskosten), fehlende Unterlagen anzufordem und notwendige Angaben des Antragstellers einzuholen. Sollte der Antrag nicht vollständig ausgefüllt sein, ist der Antragsteller unverzüglich zur Vervollständigung aufzufordern.

Werden Ermittlungen im Wege der Einnahme des Augenscheins (§ 98 AO) notwendig, können auch Amtshilfeersuchen an die Finanzämter im Fördergebiet in Betracht kommen.

Wegen des Subventionscharakters der Investitionszulage kommt eine überschlägige Prüfung der Fälle grundsätzlich nicht in Betracht.

Eine zeitnahe intensive Prüfung der Voraussetzungen für die Investitionszulage - auch in Betriebsprüfungsfällen - ist besonders dann erforderlich, wenn es sich um Sachverhalte von erheblicher investitionszulagenrechtlicher Bedeutung handelt oder im Einzelfall eine spätere Rückzahlung der Investitionszulage durch den Antragsteller gefährdet erscheint.

1.2 Meldungen von Fällen an die zuständigen Amtsbetriebsprüfungsstellen bzw. Betriebsprüfungsfinanzämter ohne vorherige Festsetzung

Der für die Festsetzung der Investitionszulage zuständige Bearbeiter hat vor der erstmaligen Festsetzung die Fälle der zuständigen Amtsbetriebsprüfungsstelle bzw. dem zuständigen Betriebsprüfungsfinanzamt zu melden, in denen:

a)

im Zeitpunkt der Erstbearbeitung des Antrags eine Betriebsprüfung durchgeführt wird oder unmittelbar bevorsteht

oder

b)

das Investitionsvolumen für bewegliche Wirtschaftsgüter mindestens 2 Mio. DM (ab 2002 1 Mio. €) beträgt

oder

c)

das Investitionsvolumen für bewegliche Wirtschaftsgüter zwischen 50.000 DM und 2 Mio. DM (ab 2002 zwischen 25.000 und 1 Mio. €) liegt und sich nach einer umfassenden Prüfung einschließlich Belegprüfung eine Prüfungsbedürftigkeit für die Betriebsprüfung ergibt

oder

d)

bei der Investition unbeweglicher Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Investitionszulagenantrags bestehen

oder

e)

Ermittlungen an Amtsstelle (§§ 88 ff AO) unzweckmäßig sind.

Die zuständige Amtsbetriebsprüfungsstelle bzw. das zuständige Betriebsprüfungsfinanzamt entscheidet im Benehmen mit dem für die Festsetzung zuständigen Bearbeiter, ob die Überprüfung der Investitionszulage bis zur turnusmäßigen bzw. vorgesehenen Prüfung des Investitionszeitraums aufgeschoben oder zeitnah vorweg durchgeführt wird (Hinweis auf Tz. 2.2).

Soweit das Wirtschaftsjahr, für das eine Investitionszulage beantragt wird, außerhalb des allgemeinen Prüfungszeitraums der laufenden Betriebsprüfung liegt, ist eine vorgezogene, gesonderte (i. d. R. abgekürzte) Außenprüfung durchzuführen.

Fälle mit einem Investitionsvolumen unter 50.000 DM (ab 2002 25.000 €) sollen von dem für die Festsetzung der Investitionszulage zuständigen Bearbeiter abschließend bearbeitet werden.

Investitionszulagenanträge für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Privatvermögen sind vor der Erstbearbeitung nur ausnahmsweise durch die Betriebsprüfung zu überprüfen.

1.3 Meldungen von Investitionszulagenfällen an die zuständigen Amtsbetriebsprüfungsstellen bzw. Betriebsprüfungsfinanzämter nach der Erstfestsetzung

In folgenden Investitionszulagenfällen führt der zentral zuständige Bearbeiter zunächst die Erstfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch und meldet diese gleichzeitig der zuständigen Amtsbetriebsprüfungsstelle bzw. dem zuständigen Betriebsprüfungsfinanzamt:

a)

Fälle, die nicht unter Tz. 1.2 fallen, jedoch der regelmäßigen Betriebsprüfung unterliegen oder auf dem Prüfungsgeschäftsplan oder auf der Vormerkliste stehen.

b)

Fälle, in denen das Investitionsvolumen für sämtliche beweglichen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 InvZulG 1999 mehr als 300.000 DM (ab 2002: 150.000 €) beträgt und sich aufgrund der Belegprüfung die Notwendigkeit für eine Betriebsprüfung ergibt.

c)

Fälle mit Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Gebäuden, bei denen nach einer intensiven Bearbeitung einschließlich Belegprüfung aus besonderen Gründen eine Betriebsprüfung erforderlich erscheint und darüber hinaus mindestens die nachfolgend genannten Investitionsvolumina vorliegen.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 InvZulG 1999:
750.000 DM
(ab 2002: 375.000 €)
Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3 InvZulG 1999/
§ 3a Abs. 1 Nr. 1 - 3 InvZulG 1999:
1 Mio. DM
(ab 2002: 500.000 €)
Mietwohnungsneubau im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG 1999:
1,5 Mio. DM
(ab 2002: 750.000 €

Bei Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden ist die vorstehend genannte Aufgriffsgrenze erreicht, wenn ein Anspruchsberechtigter für mehrere Objekte insgesamt mehr als 1 Mio. DM (bzw. 500.000 €) Modernisierungsmaßnahmen geltend macht.

Im Gegensatz hierzu gelten die Aufgriffsgrenzen für Neubauten jeweils für einen Neubau im Sinne des § 2 Abs. 3 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG 1999.

Bei Modernisierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen (§ 4 InvZulG 1999) soll eine Betriebsprüfung nur durchgeführt werden, wenn dies auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles notwendig ist.

d)

Fälle mit Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, soweit Betriebsvorrichtungen von Gebäuden abzugrenzen sind.

e)

Fälle, in denen Zweifel an der Abgrenzbarkeit einzelner Wirtschaftsgüter von bzw. zu einer Sachgesamtheit bestehen.

f)

Fälle mit Investitionen in Betrieben, die erhebliche Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die nicht zu den zulagenbegünstigten Wirtschaftszweigen gehören (Investitionen in Mischbetrieben).

g)

Fälle, in denen mit erheblichem Aufwand Wirtschaftsgüter selbst hergestellt wurden.

h)

mögliche Liebhabereifälle und Fälle mit Wirtschaftsgütern, bei denen eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden kann.

i)

Fälle, in denen Investitionen kurze Zeit vor oder nach bestimmten Zeitpunkten getätigt wurden, zu denen sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage dem Grunde oder der Höhe nach geändert haben,.

j)

Fälle mit Investitionen, in denen die Förderfähigkeit wegen Zugehörigkeit zu einem sensiblen Sektor ausgeschlossen sein könnte.

k)

Fälle, in denen trotz der Lage der Betriebsstätte in einem Sondergebiet (Arbeitsmarktregion Berlin, Randgebiete des Fördergebiets) die Investitionszulage nach den allgemeinen Investitionszulagensätzen errechnet wurde.

l)

Fälle mit erheblicher investitionszulagenrechtlicher Bedeutung.

Eine Meldung wegen erheblicher investitionszulagenrechtlicher Bedeutung kann u. a. in vom Betrag her gewichtigen Fällen in Betracht kommen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die im Antrag enthaltenen Investitionen die bisherigen Investitionen des Antragstellers deutlich übersteigen.

Die Meldung muss den Grund der notwendigen Überprüfung und die im Rahmen der Betriebsprüfung zu klärenden Sachverhalte erkennen lassen.

1.4 Im Hinblick auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen zu ergreifende Maßnahmen

Da die Gewährung einer Investitionszulage neben den Anspruchsvoraussetzungen auch an die Einhaltung der Bindungsvoraussetzungen (drei- bzw. fünfjährige Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Verwendungs- und Nutzungsvoraussetzungen) geknüpft ist, ist nach Ablauf dieser Bindungszeiträume eine abschließende Überprüfung der Investitionszulagenfälle erforderlich.

Der zentral zuständige Bearbeiter führt diese Überprüfung jährlich bis zum 30.06. in allen Investitionszulagenfällen durch, für die mit Ablauf des Folgejahres Festsetzungsverjährung eintritt oder veranlasst deren Durchführung durch die Betriebsprüfung nach den unter Tz. 1.3 dargestellten Kriterien.

Zu beachten ist die Sonderregelung für rückwirkende Ereignisse (§ 175 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO i. V. m. § 6 Abs. 1 InvZulG 1999). Hiernach beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage wegfällt.

Beispiel:

Für das Kalenderjahr 2000 wurde für ein am angeschafftes Wirtschaftsgut eine Investitionszulage gewährt. Die Festsetzungsverjährung bezüglich der Investitionszulage 2000 soll mit Ablauf des Jahres 2005 eingetreten sein. Der Steuerfall unterliegt der laufenden Betriebsprüfung.

Der Steuerfall ist auch nach dem noch der zuständigen Betriebsprüfungsstelle anzuzeigen, da diese trotz Eintritts der regulären Festsetzungsverjährung noch Feststellungen hinsichtlich der sachgemäßen Verwendung für den Zeitraum vom bis treffen kann. Diese können gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO noch ausgewertet werden, weil mit einer möglichen Verletzung der Bindungsvoraussetzungen eine neue Festsetzungsfrist beginnt.

1.4.1 Anzeige der durch die Betriebsprüfungsstellen zu überprüfenden Investitionszulagenfälle

Der zentral zuständige Bearbeiter meldet den Betriebsprüfungsstellen spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres die Investitionszulagenfälle, für die mit Ablauf des Folgejahres Festsetzungsverjährung eintritt, soweit diese der regelmäßigen Betriebsprüfung unterliegen oder für diese eine Betriebsprüfung unmittelbar bevorsteht.

In diese jährliche Anzeige sind darüber hinaus auch alle Investitionszulagenfälle aufzunehmen, die der zuständigen Betriebsprüfungsstelle bereits gemeldet worden sind (vgl. Tz. 1.2 und 1.3), in denen eine Betriebsprüfung jedoch noch nicht stattgefunden hat. Gleiches gilt auch für die Fälle, die zwar schon hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, jedoch noch nicht hinsichtlich der Bindungsvoraussetzungen abschließend geprüft worden sind. In den letztgenannten Fällen muss sich aus dem Sachverhalt jedoch ein besonderer Anlass für eine Prüfung ergeben (z. B. in Fällen mit Investitionszulagengewährung für Transportmittel oder Baumaschinen).

1.4.2 Überprüfungshandlungen des für die Festsetzung der Investitionszulage zentral zuständigen Bearbeiters

Die abschließende Überprüfung nicht der Betriebsprüfung unterliegender Investitionszulagenfälle ist von dem zentral zuständigen Bearbeiter vorzunehmen. Dabei sind alle Steuerakten hinzuzuziehen.

1.5 Maßnahmen des zentral zuständigen Bearbeiters im Falle der Absetzung des Investitionszulagenfalles vom Prüfungsgeschäftsplan des Betriebsprüfungsfinanzamtes

Der zentral für die Investitionszulage zuständige Bearbeiter hat die ihm vom Betriebsprüfungsfinanzamt erteilten Hinweise zu beachten. Dies bedeutet, dass er entsprechend den ihm erteilten Hinweisen (vgl. nachfolgende Tz. 2.3).

  • den Vorbehalt der Nachprüfung ohne Änderung und ohne weitere eigene Überprüfung des Falles aufhebt

oder

  • die vom Betriebsprüfungsfinanzamt angeregten Änderungen bzw. Sachverhaltsermittlungen durchführt.

Sollten Ermittlungen im Wege der Einnahme eines Augenscheins (§ 98 AO) notwendig werden, sind die Finanzämter im Fördergebiet um Amtshilfe zu bitten.

2. Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen durch die Amtsbetriebsprüfungsstellen und die Betriebsprüfungsfinanzämter

Die alleinige Überprüfung der Investitionszulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Privatvermögen kann nur unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erfolgen. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 193 Abs. I AO.

2.1 Beginn der Überprüfung der Investitionszulage

Die Amtsbetriebsprüfungsstellen und Betriebsprüfungsfinanzämter haben die Überprüfung der unter Tz. 1.3 genannten Investitionszulagenfälle zeitnah entweder im Rahmen der anstehenden - Betriebsprüfung (Tz. 1.3.1 Buchstabe a)) oder durch eine auf die Investitionszulage beschränkte, abgekürzte Außenprüfung (Tz. 1.3.1 Buchstabe b) bis I)) durchzuführen.

2.2 Prüfungsgegenstand und -umfang

Prüfungsbedürftige Investitionszulagenfälle sind in vorgesehene oder bereits laufende Betriebsprüfungen einzubeziehen (siehe Tz. 1.2 und 1.3). Die Überprüfung von Investitionszulagen kann in den Fällen der Tz. 1.2 nur dann bis zur turnusmäßigen Prüfung der Investitionszeiträume zurück gestellt werden, wenn nach dem Inhalt des vorliegenden Investitionszulagenantrags oder den Erfahrungen aus einer vorhergehenden Prüfung keine Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bestehen.

In der Prüfungsanordnung sind die Jahre, für die eine Investitionszulage beantragt wurde, und die Anspruchsgrundlage (§§ 2, 3, 3a, 4 InvZulG 1999) genau zu bezeichnen. Die so vorzunehmende Bezeichnung des Prüfungszeitraums und der Anspruchsgrundlage berechtigt auch zur Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Bindungsvoraussetzungen im Bindungszeitraum.

Ist hingegen absehbar, dass der Bindungszeitraum bei Prüfungsende voraussichtlich noch nicht abgelaufen ist, sind zweckmäßigerweise zwei Prüfungen anzuordnen bzw. durchzuführen. Hinsichtlich der Bezeichnung des Prüfungsgegenstandes Investitionszulage sind die Prüfungsanordnungen wie folgt zu fassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Erstprüfung
Prüfungszeitraum: 1999 bis 2001
Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Wirtschaftsjahr 2000
auch hinsichtlich des Bindungszeitraums bis zum ……
(Datum der Prüfungsanordnung)
b)
Anschlussprüfung
Prüfungszeitraum: 2002 bis 2004
Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Wirtschaftsjahr 2000
hinsichtlich des noch nicht geprüften Bindungszeitraums

Werden die Bemessungsgrundlage und der Investitionszulagensatz gem. § 5a InvZulG 1999 gesondert festgestellt, so ist die Prüfung dieser gesonderten Feststellung in der Prüfungsanordnung ausdrücklich anzuordnen.

Bei der Anordnung der Betriebsprüfung in den Fällen, in denen eine gesonderte Feststellung im Sinne des § 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO durchzuführen ist, ist entsprechend zu verfahren.

2.3 Maßnahmen im Fall der Absetzung des Investitionszulagenfalles vom Prüfungsgeschäftsplan des Betriebsprüfungsfinanzamtes

Wird der Steuerfall vom Prüfungsgeschäftsplan des Betriebsprüfungsfinanzamtes abgesetzt, ist dem zentral zuständigen Bearbeiter folgender Hinweis zu erteilen:

  • Nach der Prüfungsvorbereitung ergeben sich keine Änderungen und kein Erörterungsbedarf. Im Absetzungsvermerk ist ausdrücklich zu vermerken:

    ”Der Vorbehalt der Nachprüfung kann ohne Änderung aufgehoben werden.”

oder

  • Nach der Prüfungsvorbereitung ergibt sich Änderungs- und/oder Erörterungsbedarf, der aber keine Betriebsprüfung erforderlich macht. Im Absetzungsvermerk sind dem zentral zuständigen Bearbeiter alle für eine abschließende Bearbeitung erforderlichen Hinweise zu geben.

2.4 Abschließende Festsetzung durch die Amtsbetriebsprüfungsstellen

Die Amtsbetriebsprüfungsstellen sind für die abschließende Festsetzung der Investitionszulage nach durchgeführter Betriebsprüfung zuständig (vgl. Nr. 3.6.1.4.1 der EB zu § 2 FAGO).

2.5 Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch den zentral zuständigen Bearbeiter oder die Amtsbetriebsprüfungsstellen

Ein Vorbehalt der Nachprüfung ist nach Durchführung einer abschließenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch dann aufzuheben, wenn der Bindungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Sollte später eine Verletzung der Bindungsvoraussetzungen festgestellt werden, ist eine Änderung der Investitionszulagenfestsetzung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmen.

2.6 Ablehnung eines Prüfungsersuchens

Die Ablehnung eine Prüfungsersuchens sollte stets erst nach Rücksprache mit dem für die Bearbeitung des Investitionszulagenfalles zentral zuständigen Bearbeiter erfolgen.

Wird das Prüfungsersuchen abgelehnt, hat die Amtsbetriebsprüfungsstelle bzw. das Betriebsprüfungsfinanzamt im Rahmen der Ablehnung alle maßgeblichen Hinweise für eine abschließende Bearbeitung des Falles zu geben.

3. Besonderheiten bei der Prüfung von gesonderten Feststellungen im Sinne des § 5a InvZulG 1999

Sind die Bemessungsgrundlage und der Investitionszulagensatz von einem anderen Finanzamt gesondert festzustellen, sind die in den Tz. 1 und 2 bezeichneten Meldungen bzw. Maßnahmen vom Feststellungsfinanzamt durchzuführen. Überwachungsmaßnahmen zur Festsetzungsverjährung sind dagegen vom Festsetzungsfinanzamt zu veranlassen. Tz. 1.4 gilt entsprechend.

4. Besonderheiten bei der Prüfung der Investitionszulagenfälle, in denen eine gesonderte Feststellung im Sinne des § 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO durchgeführt worden ist

Die Überprüfung der Anspruchsberechtigung und damit die Überprüfung der gesondert festgestellten Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage ist bei Vorliegen der unter Tz. 1.3 Buchstabe c) genannten Voraussetzungen vom zentral zuständigen Bearbeiter des Feststellungsfinanzamts zu veranlassen. Bei dem für die Feststellung örtlich zuständigen Finanzamt handelt es sich um das Betriebsfinanzamt des Bauträgers/Initiators (vgl. § 180 Abs. 2 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO).

Handelt es sich bei dem zu überprüfenden Investitionszulagenfall um ein Sanierungsobjekt, welches als Gesamtobjekt im Sinne der Tz. 1.3 des (EStG-Kartei NRW § 21 EStG Fach 5 Nr. 3) anzusehen ist, ist dieser Fall nach dem zur Zeit gültigen 17. Prüfungsturnus für die Einordnung der Betriebe in die Betriebsgrößenklassen (vgl. BStBl 2000 I S. 1195, Betriebsart: Bauherrengemeinschaft) als Großbetrieb einzustufen. Die Zuständigkeit des Betriebsprüfungsfinanzamtes ergibt sich aus der Anlage 3 zur Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom (SGV. NRW. Gliederungsnummer 600).

In den anderen Fällen, in denen mangels Modellhaftigkeit kein Gesamtobjekt vorliegt, besteht keine originäre Prüfungszuständigkeit der Betriebsprüfungsfinanzämter. In derartigen Fällen muss die Durchführung der Außenprüfung im Wege einer Auftragsprüfung veranlasst werden.

Die entsprechende Meldung an die zuständige Betriebsprüfungsstelle hat der zentral zuständige Bearbeiter unmittelbar nach Durchführung der Feststellung vorzunehmen (vgl. hierzu Tz. 1.3 in Verbindung mit Tz. 2.1). In den Fällen, in denen eine Auftragsprüfung durchzuführen ist, hat die Amtsbetriebsprüfungsstelle dem Betriebsprüfungsfinanzamt einen innerdienstlichen Auftrag zu erteilen (vgl. Tz. 3.2.6.2.1 EB zu § 2 FAGO).

Die Überprüfung der Bindungsvoraussetzungen hat das Festsetzungsfinanzamt durchzuführen. Insoweit gilt Tz. 1.4 sinngemäß.

Um einen Überblick über die Auswirkungen der vorstehend bezeichneten Maßnahmen zu erhalten, werde ich das RZF bitten, im statistischen Informationssystem der Betriebsprüfung ab 2003 eine entsprechende Auswertungsmöglichkeit vorzusehen.

Klarstellend werst das Fin Min darauf hin, dass der Erlass vom - S 0403 - 3 - V C 5 durch den Erlass zur Rechtsbereinigung vom - S 1540 - 2 - V C 5 aufgehoben worden ist.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 1505

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BAAAA-80944