OFD Frankfurt am Main - S 0170 A - 40 - St II 12

§ 51 AO Befreiung von Gebühren nach dem Hessischen Justizkostengesetz wegen Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO

Nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes vom (GVBl 1958 S. 60), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom (GVBl 2002 S. 342, 349) gilt für die Befreiung von Gebühren folgendes:

Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in Studienstipendien bestehen, befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

Damit ist nunmehr im Gesetz selbst geregelt, dass der erforderliche Nachweis durch eine Bescheinigung des Finanzamts zu führen ist. Zwischen dem Hessischen Ministerium der Justiz und dem HMdF wurde vereinbart, dass die Justizbehörden Freistellungsbescheide, Körperschaftsteuerbescheide und vorläufige Bescheinigungen, die bei Vornahme des Geschäfts nicht älter als fünf bzw. drei Jahre sind, anerkennen.

Dieser Rdvfg. liegt der HMdF-Erlass vom - S 0171 A - 147 - II A 1a - zugrunde.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0170 A - 40 - St II 12

Fundstelle(n):
AAAAA-80898