OFD Hannover - S 0285 - 2 - StO 321 S 0285 - 15 - StH 461

§ 122 AO Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung

Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO bekannt gegeben werden, so ist § 122 Abs. 2 AO, § 123 AO, § 14 VwZG oder § 15 VwZG anzuwenden.

Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5) der Finanzbehörde. Die Auswahl ist u.a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. Zustellung gem. § 122 Abs. 5 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten.

Die OFD bittet, die Bekanntgabeart auf dem Verwaltungsakt zu vermerken. Außerdem weist die OFD auf Folgendes hin:

1. Vereinfachte Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei einer Übermittlung durch die Post an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs der AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

An Empfänger (einschließlich der Bevollmächtigten) [1] in

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und den USA

können Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 2 AO), weil diese Staaten damit einverstanden sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Staaten auch mit einer elektronischen Übermittlung unter den Voraussetzungen des § 87a einverstanden sind.

Die OFD bittet, grundsätzlich von der vereinfachten Bekanntgabe an Empfänger in den o. g. Staaten Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung Hinweis auf AO-Kartei § 356 AO Karte 1 Nr. 2.2 und Anlage zur Karteikarte.

Sind Verwaltungsakte zustellungsbedürftig, ist nach Nr. 3 zu verfahren.

2. Bekanntgabe an einen inländischen Empfangsbevollmächtigten

2.1 Auch Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland können sich gem. § 80 Abs. 1 AO durch einen inländischen Bevollmächtigten vertreten lassen. In diesem Fall erfolgt die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten ohne jede Besonderheit. [2]

2.2 Hat der Steuerpflichtige keinen Bevollmächtigten i.S. des § 80 AO bestellt, so kann das Finanzamt ihn nach § 123 AO auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Die Möglichkeit der Bekanntgabe nach dieser Vorschrift besteht sowohl bei einfacher Bekanntgabe als auch bei zustellungsbedürftigen Schriftstücken. Im Einzelnen hierzu siehe AO-Kartei § 123 AO Karte 3.

2.3 Hat ein Steuerpflichtiger ohne Aufenthalt im Geltungsbereich der AO keinen Bevollmächtigten i.S. des § 80 AO bestellt und auch trotz Aufforderung keinen Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 123 AO benannt, so kann das Finanzamt gem. § 81 Abs. 1 Nr. 3 AO durch das Vormundschaftsgericht einen Vertreter bestellen lassen.

Im Hinblick auf die anderen Bekanntgabemöglichkeiten ist es jedoch grundsätzlich nicht gerechtfertigt, ausschließlich für Zwecke der Auslandsbekanntgabe einen Vertreter durch das Vormundschaftsgericht bestellen zu lassen. Diese Bekanntgabeart kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die gerichtliche Bestellung eines Vertreters aus anderen Gründen erforderlich ist.

3. Zustellung nach § 14 VwZG

Sind Verwaltungsakte an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO zuzustellen und kann nicht von der Möglichkeit der Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten Gebrauch gemacht werden (Nr. 2), so ist nach § 14 VwZG zu verfahren. Im Einzelnen hierzu siehe AO-Kartei § 14 VwZG Karte 1.

4. Öffentliche Zustellung nach § 15 VwZG

Kann weder an den Beteiligten direkt bekannt gegeben (Nr. 1) oder zugestellt werden (Nr. 3) noch an einen Empfangsbevollmächtigten (Nr. 2), so kommt die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung in Betracht. Im Einzelnen hierzu siehe AO-Kartei § 15 VwZG Karte 1.

OFD Hannover v. - S 0285 - 2 - StO 321 S 0285 - 15 - StH 461

Fundstelle(n):
IAAAA-80878

1 BStBl II 2000, 334

2AO-Kartei § 80 AO Karte 1
AO-Kartei § 122 AO Karte 1 Nrn. 1.7 und 3.3