Bayer. Staatsministerium der Finanzen - 32/33 S 0177- 022 - 55170/02

§ 58 AO Satzungserfordernis für ihrer Art nach gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art (BgA) als Voraussetzungen für die Steuervergünstigung; Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom ;

hier: FMS vom (Az. 32/33 - S 0177 - 022 - 50546/02)

Ich nehme auf das oben genannte FMS vom Bezug, in dem ich auf Bund-Länder-Ebene eine Verlängerung der Übergangfristen für die Gewährung der Steuervergünstigungen bei ihrer Art nach gemeinnützigen BgA vorgetragen habe. Gegen die Verlängerung der Übergangsfristen wurden keine Bedenken erhoben. Danach gilt Folgendes:

  • Übergangsfrist zur Gemeinnützigkeit von Mittelbeschaffungskörperschaften: Die mit (Az. IV C 4 - S 0177 - 24/02) und gleichlautendem FMS vom (Az. 33 - S 0177 - 022 - 51209/02) bis zum verlängerte Übergangsfrist, nach der Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen BgA einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fördern, weiterhin als gemeinnützig zu behandeln sind, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitem würde, dass bei dem geförderten BgA keine dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechende Satzung vorhanden ist, wird auf den verlängert.

  • Spendenrechtlichen Übergangsfrist: Die bisher von den ESt-RL (ESt VIII/01, TOP 10) beschlossene spendenrechtliche Übergangsfrist bis zum , nach der Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn sie in einem Betrieb gewerblicher Art verwendet werden, der mangels ausreichender Satzung nicht gemeinnützig ist (vgl. FMS vom , Az. 32/33 - S 0177 - 022 - 7674/02), wird auf den verlängert.

Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen bittet die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Für die Gewährung der Steuervergünstigungen bei der Förderung nicht gemeinnütziger (steuerbegünstigter) privatrechtlicher Körperschaften bleibt es bei der mit (Az. IV C 4 - S 0177 - 24/02) und gleichlautendem FMS vom (Az. 33 - S 0177 - 022 - 51209/02) auf den verlängerten Übergangsfrist.

Bayer. Staatsministerium der Finanzen v. - 32/33 S 0177- 022 - 55170/02

Fundstelle(n):
EAAAA-80810