Niedersächsisches Finanzministerium - S 1301 - 625 - 33 31

DBA - SCHWEIZ Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland nach den Doppelbesteuerungsabkommen; hier: DBA-Schweiz

Erlasse vom und und - Az.w.o. -

Mit den Erlassen vom und hat das FinMin Niedersachsen für die Steuerfreistellung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an im Ausland ansässige ehemalige Arbeitnehmer nach den Doppelbesteuerungsabkommen Verfahrensvereinfachungen zugelassen, sofern die Freistellung nach dem jeweiligen Abkommen nicht antragsgebunden ist.

In einem beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Klageverfahren ist streitig, ob die Freistellung von Ruhegehaltszahlungen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz tatsächlich an einen Antrag gebunden und folglich das vereinfachte Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist.

Hierzu wird im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer folgende Auffassung vertreten:

Eine Antragsgebundenheit nach dem DBA-Schweiz besteht insoweit nicht. Deutschland hat hinsichtlich der Ruhegehaltszahlungen an einen in der Schweiz ansässigen Empfänger nach Art. 18 DBA-Schweiz vorbehaltlos auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.

Damit sind die vereinfachten Verfahren zur Freistellung von Ruhegehaltszahlungen auch bei in der Schweiz ansässigen Empfängern anwendbar.

Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 1301 - 625 - 33 31

Fundstelle(n):
FAAAA-80720