OFD Koblenz - S 1311 A - St 34 3

Besteuerung der für Organe der Europäischen Gemeinschaft freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher; hier: Steuerliche Probleme beim Rückabwicklungsverfahren Neuer Status seit dem

Anlage: - 1 -

Die bisherige Erhebung der EU-internen Steuer betreffend die für Organe der Europäischen Gemeinschaft freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher durch die Europäische Kommission (KOM) hatte der EuGH mit Urteilen vom (Rs. T-202/96 u. T-204/96) für rechtswidrig erklärt. Die KOM wurde dazu verurteilt, die seit dem zu Unrecht einbehaltenen Beträge der Gemeinschaftssteuer zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom hatte die KOM mitgeteilt, dass das Rückabwicklungsverfahren begonnen habe. Die betroffenen Dolmetscher seien aufgefordert worden, binnen 60 Tagen nach Erhalt des Aufforderungsschreibens mitzuteilen, ob sie die Erstattung der gezahlten Gemeinschaftssteuer beantragen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat über die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU die KOM mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass das Besteuerungsrecht für die fraglichen Einkünfte der Dolmetscher dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Dolmetschers zusteht (siehe auch BStBl 1998 II S. 732), und zwar auch dann, wenn die Erstattung der gezahlten Gemeinschaftssteuer durch den betroffenen Dolmetscher nicht ausdrücklich beantragt wird. Der KOM wurde mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass die betroffenen Dolmetscher entsprechend unterrichtet seien.

Zu den steuerlichen Problemen der Durchführung des Rückabwicklungsverfahrens hat das Folgendes mitgeteilt:

”1. Verfahrensrecht

Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide können in den beschriebenen Fällen zwar nicht nach den §§ 173 und 175, jedoch nach § 174 Abs. 3 AO im Rahmen der widerstreitenden Steuerfestsetzung berichtigt werden (Erörterungen zu TOP 11 der AO IV/2002 vom 04. bis ).

2. Ertragsteuerliche Behandlung der Rückerstattungsbeträge

Die Rückerstattung der internen Steuern für 1989 bis 1998 stellt im Zeitpunkt des Zuflusses kein(e) Betriebseinnahme bzw. Arbeitslohn dar, da es sich bei der Gemeinschaftssteuer um eine Steuer im Sinne des § 12 Nr. 3 EStG handelt.

3. Änderung der Zuweisung des Besteuerungsrechtes 2000

Die am in Kraft getretene Verordnung Nr. 628/2000 des Rates vom führt nur zu einer Statusänderung auf nach dem erbrachte Tätigkeiten eines Konferenzdolmetschers. Vergütungen eines Konferenzdolmetschers, die nach dem für eine Tätigkeit zufließen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht worden sind, unterliegen der jeweiligen nationalen Besteuerung.”

Zusatz der OFD:

Mit der Verordnung Nr. 628/2000 des Rates vom (siehe Anlage) hat die EU-Kommission allen Konferenzdolmetschern den Status ”Hilfskräfte gemäß Titel III der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften” gegeben. Danach gelten die für die vom Europäischen Parlament beschäftigten Konferenzdolmetscher bestehenden Bedingungen in bezug auf Einstellung und Bezüge in gleicher Weise für Hilfskräfte, die von der Kommission für Rechnung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften als Konferenzdolmetscher beschäftigt werden. Damit unterliegen die von Organen der Europäischen Gemeinschaft geleisteten Vergütungen für freiberuflich tätige Konferenzdolmetscher für Dienste, die seit in Kraft treten der Verordnung () geleistet wurden, nicht mehr dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates.

Anlage

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 628/2000 DES RATES vom zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statusbeirats [1];

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

nach Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs [3],

nach Stellungnahme des Rechnungshofs [4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Gleichbehandlung der für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft tätigen Konferenzdolmetscher zu gewährleisten, sollten diese einer einheitlichen rechtlichen Regelung unterliegen.

(2)

Es ist daher angezeigt, alle Konferenzdolmetscher als Hilfskräfte gemäß Titel III der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu beschäftigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 78 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wird folgender Absatz angefügt:

”Die für die vom Europäischen Parlament beschäftigten Konferenzdolmetscher geltenden Bedingungen in bezug auf Einstellung und Bezüge gelten in gleicher Weise für die Hilfskräfte, die von der Kommission für Rechnung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften als Konferenzdolmetscher beschäftigt werden.”

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am .

Im Namen des Rates Der Präsident J. GAMA

OFD Koblenz v. - S 1311 A - St 34 3

Fundstelle(n):
WAAAA-80710

1ABl. C 110 vom , S. 13.

2Stellungnahme vom (Abl. C 279 vom , S. 496).

3Stellungnahme vom .

4Stellungnahme vom .