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FG München Urteil v. - 12 K 912/20

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

Fahrtkostenersatz als Sonderausgabe bei im Übrigen unentgeltlichen Kinderbetreuungsleistungen

Leitsatz

1. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Kinderbetreuung zählen auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.

2. Der Fahrtkostenersatz ist nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet wird.

3. Bei der Rechnung über die Betreuungsleistungen muss es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des UStG handeln.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 40
DStRE 2022 S. 1357 Nr. 22
RAAAH-96121

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FG München, Urteil v. 24.08.2021 - 12 K 912/20

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