BFH  - VI R 21/21 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Außergewöhnliche Belastung; Bedürftigkeit; Kind; Schonvermögen; Unterhalt

Rechtsfrage

Stellt die Definition eines geringen Vermögens für die Zwecke des § 33a Abs. 1 EStG auch im Jahr 2019 i.d.R. nur eine Betragshöhe bis 15.500 Euro dar (siehe R 33a.1 Abs. 2 EStR), der bei der Bedürftigkeitsprüfung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zugrunde zu legen ist? Ist die seit 1975 unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen?

Im konkreten Streitfall bewegt sich das Vermögen des Unterhaltsempfängers leicht oberhalb des Schonvermögens in Höhe von 15.500 Euro.

Gesetze: EStG § 33a Abs 1 S 4

Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 19.11.2021):

Zulassung: durch FG

Dieses Verfahren ist anhängig

Fundstelle(n):
JAAAH-95412