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USt direkt digital Nr. 6 vom Seite 22

Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch

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Dr. Christian Sterzinger

Das BMF hat zu formellen Voraussetzungen für Rechnungen, die auf elektronischem Wege übermittelt werden, Stellung genommen und den UStAE angepasst.

I. Hintergrund

Eine Rechnung kann nicht nur auf Papier, sondern auch elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form, sie kann stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Wie bei einer Papierrechnung müssen auch bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Bei einer elektronischen Rechnung gelten nach § 14 Abs. 3 UStG die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. einer elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder durch Übermittlung durch elektronischen Datenaustausch (EDI-Verfahren).

Das Signaturgesetz (SigG) wurde durch das eIDAS-Durchführungsgesetz (BGBl 2017 S. 2745) mit Wirkung zum

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Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch

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