BMF - III C 2 - S 7295/19/10001 :001 BStBl 2021 I S. 2329

Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG; Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen

Bezug:

Bezug: BStBl 2019 I S. 1269

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2021/1126691), BStBl 2021 I S. 2139, geändert worden ist, in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 wie folgt geändert:

  1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BStBl 2019 I S. 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO).

  2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

    3Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.

  3. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE erfüllt wird.

BMF v. - III C 2 - S 7295/19/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2329
DB 2021 S. 3005 Nr. 50
DStR 2021 S. 2702 Nr. 46
DStZ 2021 S. 1006 Nr. 24
UR 2022 S. 39 Nr. 1
UVR 2022 S. 5 Nr. 1
LAAAH-95031