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Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Spannungsfeld der Beraterhaftung
Unter Berücksichtigung von § 1 StaRUG
Bei der Haftung des Geschäftsführers in der Krise des Unternehmens ist künftig zu unterscheiden zwischen der Haftung im Kontext eines Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG und der in ihren Kernzügen bekannten Haftung nach den insolvenzrechtlichen Zahlungsverboten, nunmehr gesellschaftsübergreifend normiert in § 15b InsO. Im Verhältnis zu § 64 GmbHG sieht § 15b InsO Haftungserleichterungen vor. Dies wird im Ergebnis aber nichts daran ändern, dass die Organhaftung auch weiter ein zentrales Instrument der Masseanreicherung bleibt. Neben der Organhaftung steht regelmäßig die Beraterhaftung.
Seit dem besteht die gesetzliche Pflicht zur Implementierung eines Frühwarnsystems für Anzeichen einer Krise.
Verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflicht zur Einrichtung eines solchen Systems, dann ergibt sich bereits daraus eine Pflichtverletzung und ein Ansatz für eine Haftung aus § 43 GmbHG.
Die Haftung aus § 43 GmbHG kommt auch dann in Betracht, wenn Gegenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen werden oder den Gesellschaftern nicht oder nicht rechtzeitig Bericht erstattet wird.
I. Das Pflichtenregime des Geschäftsführers in der Krise
Das Pflichtenregime des Geschäftsführers setzt sich ganz grundsätzlich zusammen aus der ...