BMF - IV B 5 - S 2293/19/10011 :001 BStBl 2021 I 2168

Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Anhang 12 II Nr. 1 im Einkommensteuerhandbuch)

Die in Kambodscha erhobene „Withholding tax on salary“ (Quellensteuer auf Lohnzahlungen) entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung. Sie ist daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar. Sie wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, aufgenommen.

In Kambodscha ansässige Arbeitnehmer unterliegen mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen der Lohnsteuer nach einem progressiven Tarif mit Steuersätzen von 0 % bis 20 %. Für nichtansässige Arbeitnehmer gilt ein pauschaler Steuersatz von 20 %. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer als Quellensteuer monatlich einzubehalten und im Namen und auf Rechnung der Arbeitnehmer an die Steuerverwaltung abzuführen. Die einbehaltene Steuer ist abgeltend. Arbeitnehmer müssen somit keine Steuererklärung einreichen.

BMF v. - IV B 5 - S 2293/19/10011 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2168
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 46
EStB 2022 S. 26 Nr. 1
SAAAH-94596