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NWB Nr. 46 vom Seite 3387

Zurück auf die Schulbank: die Prüfung zum zertifizierten Verwalter

Verordnung nach § 26a WEG gestaltet Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung aus

Johannes Hofele

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kennt seit dem den „zertifizierten Verwalter“. Der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV v. ), [i]Zur WEG-Reform 2020 Hofele, NWB 51/2020 S. 3830die Umfang und Inhalt der Prüfung und die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung regelt und zu deren Erlass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch § 26a WEG ermächtigt worden ist, haben Bundestag und Bundesrat (BR-Drucks. 757/21) zugestimmt.

I. Nur ein zertifizierter Verwalter ist ein guter Verwalter

[i]Seine Bestellung gehört zur ordnungsgemäßen VerwaltungDie Bestellung eines „zertifizierten Verwalters“ gehört künftig zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Jeder Eigentümer kann daher verlangen, dass ausschließlich ein „zertifizierter Verwalter“ bestellt wird. Davon kann nur für Wohnungseigentümergemeinschaften mit weniger als neun Einheiten – und dann auch nur unter weiteren Voraussetzungen – abgesehen werden.

[i]Prüfung als Voraussetzung§ 26a Abs. 1 WEG sieht vor, dass eine bestandene Prüfung vor der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) Voraussetzung dafür ist, dass sich eine Person als...

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