Rechnungslegung und Finanzierung der Krankenhäuser
4. Aufl. 2021
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4. Die Ausgestaltung der Erlösrechnung im Krankenhaus
Die Krankenhausbehandlung kann vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht werden. Die Rangfolge der verschiedenen Krankenhausbehandlungsformen ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Ihre Vergütung richtet sich nach dem KHG, dem KHEntgG, der BPflV und dem SGB V sowie den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen.
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Quelle: in Anlehnung an Tuschen/Quaas, Einführung, S. 80, und Tuschen/Trefz, Einführung, S. 5 | ||||
Ambulantes Operieren | Vorstationäre Behandlung | Vollstationäre Behandlung | Teilstationäre Behandlung | Nachstationäre Behandlung |
Einzelleistungsvergütung in Anlehnung an den EBM | Pauschalierte Vergütung aufgrund einer Vereinbarung nach | Fallpauschalen, Zusatzentgelte, | Teilstationäre Fallpauschalen, Zusatzentgelte, | Pauschalierte Vergütung aufgrund einer Vereinbarung nach |
Zu- und Abschläge | Zu- und Abschläge | |||
§ 8 KHEntgG | § 8 KHEntgG | |||
nicht berechenbar neben einer Fallpauschale, | Tagesbezogene Entgelte, Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge | Tagesbezogene Entgelte, Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge | berechenbar, soweit die Summe der Belegungstage die Grenzverweildauer übersteigt, | |
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG | § 8 BPflV | § 8 BPflV | § 8 Abs.... |