Rechnungslegung und Finanzierung der Krankenhäuser
4. Aufl. 2021
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3. Die Abgrenzung von Investitionen und Kosten
3.1 Grundlegende Bestimmungen der Abgrenzungsverordnung (AbgrV)
Durch die Institutionalisierung der dualen Krankenhausfinanzierung mit Inkrafttreten des KHG 1972 wurden nähere Bestimmungen darüber notwendig, welche Kosten über die Fördermittel der Länder und welche über die Pflegesätze bzw. Fallpauschalen zu finanzieren sind. Eine Abgrenzung der Investitionen im Hinblick auf diese Finanzierungsarten erfolgt im Rahmen der Abgrenzungsverordnung (AbgrV), die auf Basis der Ermächtigungsklausel in § 16 Satz 1 Nr. 5 KHG erlassen wurde und die in ihren wesentlichen derzeitigen Bestimmungen aus dem Jahr 1986 datiert (Abgrenzungsverordnung vom , BGBl 1985 S. 2255). Die letzte bedeutende materielle Änderung erfolgte im Rahmen der Euro-Einführung in Form der Wertgrenzenumstellung durch Art. 6 des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) vom , BGBl I 2012, 1613.
Die AbgrV regelt die Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser. Die K...