Immobilien klug vererben
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Erbfall
I. Fehlende Liquidität zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld
1. Stundung der Erbschaftsteuer
224Mit Immobilien werden nicht nur immobile, sondern auch illiquide Vermögenswerte übertragen. Die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer kann daher in aller Regel nicht aus dem Vermögenszuwachs beglichen, sondern muss aus sonstigem Vermögen finanziert werden. Diesem Umstand trägt § 28 Abs. 3 ErbStG Rechnung, der dem Erwerber einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie i. S. des § 13d Abs. 3 ErbStG auf Antrag die Möglichkeit zur Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer einräumt, wenn die Steuer nur durch Veräußerung des übertragenen Grundbesitzes bezahlt werden könnte. Das Gleiche gilt für Erwerber eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder von Wohneigentum, sofern diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Für Wohnungen in einem Mietwohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Grundstück oder in einem sonstigen bebauten Grundstück will die Finanzverwaltung in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext die Stundungsmöglichkeit nicht zulassen.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt – auch bei ausschließlich selbstgenutzten – Ferienimmobi...