BGH Beschluss v. - VII ZB 9/21

Zwangsvollstreckungsverfahren: Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand bei einer Vorauspfändung

Leitsatz

Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche kann Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein (Anschluss an IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369).

Gesetze: § 751 Abs 1 ZPO, § 857 Abs 6 ZPO

Instanzenzug: Az: 3 T 260/20vorgehend Az: 620 M 8025/19

Gründe

I.

1Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem sich der Schuldner zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 730 € monatlich an die Gläubigerin verpflichtet hatte. Gemäß dem Vergleich erhöht sich der Unterhalt unter anderem dann auf 1.000 € monatlich, sobald für den Sohn C.       kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.

2Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -(im Folgenden: Amtsgericht) mit Beschluss vom wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung in Höhe von 11.000 € sowie wegen laufenden Unterhalts in Höhe von 1.000 € monatlich eine näher bezeichnete, für den Schuldner im Grundbuch eingetragene Eigentümergrundschuld mit Brief über 10 Millionen € nebst Zinsen gepfändet. Zudem ist - neben der Überweisung zur Einziehung - angeordnet worden, dass der Grundschuldbrief - hilfsweise zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes - an die Gläubigerin herauszugeben ist.

3Dagegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt, die als Erinnerung behandelt worden ist.

4Im März 2020 hat der Schuldner die bis dahin bestehenden Unterhaltsrückstände ausgeglichen.

5Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Schuldners den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend klargestellt und berichtigt, dass eine Vollstreckung allein aufgrund zukünftigen monatlichen Unterhalts ab dem , zahlbar jeweils am 1. eines Monats, in die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom genannte Eigentümergrundschuld erfolgt und der Schuldner jeweils entweder den Grundschuldbrief der gepfändeten Eigentümergrundschuld oder hilfsweise einen über den jeweiligen fälligen Betrag lautenden Teilgrundschuldbrief an die Gläubigerin herauszugeben hat. Dabei hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Pfändung jeweils erst am Tage der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit und in Höhe des dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll. Die weitergehende Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

6Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben und beantragt, unter Abänderung des Beschlusses den Antrag der Gläubigerin auf Pfändung der Eigentümergrundschuld zurückzuweisen, soweit er künftige Ansprüche ab dem April 2020 betrifft.

7Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

8Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.

9Die nach § 120 Abs. 1, § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ganz überwiegend erfolglos.

101. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Unterhaltsvergleich nach dem schriftlich bestätigten Wegfall der Unterhaltsansprüche des Sohnes C.       ein Betrag von monatlich 1.000 € vollstreckbar sei. Die erteilte Vollstreckungsklausel sei in keiner Weise eingeschränkt. Bei der von der Gläubigerin betriebenen Zwangsvollstreckung handele es sich um eine Dauerpfändung in die Eigentümergrundschuld des Schuldners. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin in diesem Zusammenhang von einer Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO gesprochen habe, sei der Pfändungsantrag vom Amtsgericht zutreffend als ein auf eine Dauerpfändung gerichteter Antrag ausgelegt worden. Eine Dauerpfändung sei nicht nur - so wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden ( IXa ZB 200/03) - wegen künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche in bestehende und künftige Kontoguthaben möglich, sondern darüber hinaus auch in andere Vermögensgegenstände wie etwa in eine Eigentümergrundschuld. Auch wenn die Eigentümergrundschuld auf dem gesamten Grundbesitz des Schuldners laste, sei der Schuldner dadurch nicht über Gebühr eingeschränkt. Solange der vollstreckte Teilbetrag nicht fällig sei, handele es sich quasi nur um einen schwebenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Außerdem stehe es dem Schuldner frei, durch Bildung von Teileigentümergrundschulden für eine Beschränkung zu sorgen.

112. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe stand.

12a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass aus dem Unterhaltsvergleich monatlich ein Betrag von 1.000 € und nicht bloß von 730 € vollstreckbar ist, da eine uneingeschränkte Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt worden ist. Enthält eine Vollstreckungsklausel - so wie hier - keine Einschränkungen, bezeugt diese dem Vollstreckungsorgan die Vollstreckbarkeit sämtlicher in der Urkunde aufgeführter Ansprüche (vgl. , NJW-RR 1987, 1229, 1230; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 725 Rn. 2).

13Die Frage, ob eine Vollstreckungsklausel zu Recht uneingeschränkt erteilt worden ist, ist der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen; sie kann deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht aufgeworfen werden (vgl. Rn. 13, NJW-RR 2017, 510). Insbesondere ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, die der Vollstreckung zugrundeliegende Klausel sei zu Unrecht ohne etwa gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweise erteilt worden (vgl. Rn. 14 ff., NJW-RR 2012, 1146).

14b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht des Weiteren den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen laufender Unterhaltsforderungen als einen auf eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld gerichteten Antrag ausgelegt.

15aa) Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (im Folgenden: Pfändungsantrag) ist eine das Zwangsvollstreckungsverfahren einleitendende Verfahrenshandlung (vgl. Rn. 12, NJW-RR 2016, 890). Als Verfahrenserklärung unterliegt der Pfändungsantrag der Auslegung, die das Rechtsbeschwerdegericht ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 8, MDR 2019, 439).

16bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Pfändungsantrag entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht als ein auf eine Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO gerichteter Antrag, sondern als ein auf eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld gerichteter Antrag auszulegen.

17(1) § 850d ZPO enthält Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Gleichzeitig sieht diese Vorschrift eine Sonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor; diese erhalten in § 850d Abs. 3 ZPO - im Wege einer Sonderregelung zu § 751 Abs. 1 ZPO - erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können (Vorratspfändung). Bei der Pfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO entsteht im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ein Pfandrecht gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen wegen künftig fällig werdender Ansprüche (vgl. IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 9 ff., Rn. 12 ff.).

18Wegen fortlaufender, monatlich wiederkehrender Unterhaltsforderungen kommt demgegenüber eine nicht rangwahrende Vorauspfändung (Dauerpfändung) eines Rechts dergestalt in Betracht, dass bei Vollstreckung wegen einer fälligen Gläubigerforderung zugleich auch die Pfändung wegen der künftig erst fällig werdenden Leistungen aufschiebend bedingt erfolgt, wobei die Pfändung erst bei Fälligkeit des jeweiligen titulierten Anspruchs wirksam wird, so dass zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen dritter Gläubiger unberührt bleiben (grundlegend IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 7 ff., zur Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche).

19(2) Die Auslegung des Pfändungsantrags als ein auf eine Vorratspfändung gerichteter Antrag scheidet aus, da die Gläubigerin nicht in das Arbeitseinkommen des Schuldners, sondern in dessen Eigentümergrundschuld vollstrecken möchte und unter Berücksichtigung der recht verstandenen Interessenlage der Gläubigerin nicht angenommen werden kann, dass der Antrag auf eine unzulässige Maßnahme gerichtet sein sollte. Eine Vollstreckung in die Eigentümergrundschuld kommt daher von vornherein nur unter dem Gesichtspunkt einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) in Betracht. In diesem Sinne ist der Pfändungsantrag auszulegen. Zwar spricht die Gläubigerin in einem ihren Antrag erläuternden Schriftsatz vom von einer "Vorratspfändung" und erwähnt dabei auch die Vorschrift des § 850d Abs. 3 ZPO. Dies steht indes, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, einer Auslegung des Pfändungsantrags als auf eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) gerichteter Antrag schon deshalb nicht entgegen, da die von der Gläubigerin in diesem Zusammenhang zitierte Kommentarfundstelle ("Zöller, ZPO, Rz. 28 zu § 850d ZPO") inhaltlich gar nicht die Vorratspfändung, sondern die Vorauspfändung (Dauerpfändung) betrifft, welche nach Auffassung des Kommentators auch die Pfändung einer Grundschuld zum Gegenstand haben kann.

20c) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch von der Zulässigkeit der Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld ausgegangen.

21aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) bislang nur bezüglich bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Fälligkeit für zulässig erachtet ( IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 7 ff.). Es ist indes kein stichhaltiger Grund ersichtlich, eine Eigentümergrundschuld als sonstiges Vermögensrecht des Schuldners aus dem Bereich der Vorauspfändung (Dauerpfändung) - dieses Institut beruht gerade nicht auf einer analogen Anwendung des § 850d Abs. 3 ZPO - generell auszuschließen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850d Rn. 28; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., B.354; vgl. zur Vorauspfändung (Dauerpfändung) eines Erbteils auch schon , FamRZ 1994, 453, 455; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rn. 4 Fn.12). Im Streitfall kann dabei dahinstehen, ob Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) in ein Recht ist, dass es einer Teilpfändung zugänglich ist (vgl. zum Streitstand Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 751 Rn. 7; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 22 Rn. 36 einerseits und Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rn. 4; Brehm/Aleth, WuB VI E. § 850d ZPO 1.94 andererseits). Denn diese Voraussetzung wäre erfüllt, da eine Eigentümergrundschuld auch teilweise gepfändet werden kann (vgl. nur Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., F.63 ff., F.171).

22bb) Auch durfte die Zwangsvollstreckung wegen der wiederkehrenden Unterhaltsforderungen durch Dauerpfändung in die Eigentümergrundschuld überhaupt beginnen (§ 751 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung aufgrund mindestens einer fälligen Unterhaltsrate erfolgte (vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 22 Rn. 36), lag jedenfalls im Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung vom vor. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren in diesem Zeitpunkt die Rückstände bis einschließlich März 2020 ausgeglichen. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Verfahrensrüge zu etwaigen weiteren Zahlungen des Schuldners.

23cc) Abzuändern war der Beschluss vom allerdings insoweit, als der die Pfändung aussprechende Beschluss jeweils erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam wird (vgl. IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 1, 10, 16).

24dd) Die Einwände, die die Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Vorauspfändung (Dauerpfändung) in eine für den Schuldner eingetragene Eigentümerbriefgrundschuld vorbringt, greifen nicht durch.

25(1) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird durch die vorliegende Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die Eigentümergrundschuld nicht die wirtschaftliche Beweglichkeit des Schuldners in unzumutbarer Weise blockiert.

26Zwar wird die gesamte Eigentümergrundschuld aufschiebend bedingt gepfändet. Die Wirkung des berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses soll aber jeweils erst bei Fälligkeit und nur in Höhe des dann auch fälligen Betrages eintreten. Auf diese Weise wird die Wirksamkeit der Beschlagnahme der Eigentümergrundschuld jeweils auf einen der jeweiligen Unterhaltsforderung entsprechenden Teil begrenzt. Nachdem sich die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld auf 10 Millionen € beläuft, ist in Ansehung der in Rede stehenden Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht von einer durch Bedingungseintritt erst wirksam werdenden Verstrickung der Eigentümergrundschuld in erheblichem Umfang auszugehen. Der weit überwiegende Teil der Eigentümergrundschuld steht dem Schuldner daher auch weiterhin zur Verschaffung von Liquidität zur Verfügung. Dem Schuldner verbleibt die Möglichkeit, Teile seiner Eigentümerbriefgrundschuld "abzuspalten" und dadurch selbständige, verkehrsfähige Teileigentümergrundschulden zu bilden.

27Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt daher auch kein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung (vgl. § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor. Da die Wirksamkeit des die Pfändung aussprechenden Beschlusses in Höhe des jeweils fällig werdenden Betrags eintreten soll, reicht die Pfändung nicht weiter als zur Vollstreckung der Unterhaltsforderungen notwendig. Angesichts einer titulierten monatlichen Forderung in Höhe von 1.000 € ist die von der Gläubigerin betriebene Zwangsvollstreckung in die Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu bewerten.

28(2) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Vorauspfändung (Dauerpfändung) in eine Eigentümergrundschuld müsse unzulässig sein, weil der Schuldner jeden Monat erneut seinen Grundschuldbrief zur Bildung eines Teileigentümergrundschuldbriefs aus der Hand geben müsse und er während dessen nicht über den höheren Teil seiner Briefgrundschuld verfügen könne, so dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Denn der Gläubigerin würde es grundsätzlich genauso freistehen, gegebenenfalls bei Säumnis des Schuldners jeden Monat erneut wegen des jeweils fälligen Unterhalts eine Teilpfändung der Eigentümergrundschuld zu beantragen. Der den Schuldner treffende Aufwand wäre dann nicht geringer als bei dem von der Gläubigerin gewählten Vorgehen und im Übrigen vom Schuldner hinzunehmen. Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde erhobene Gehörsrüge hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO.

29(3) Die Rechtsbeschwerde dringt schließlich auch nicht mit dem Einwand durch, das Festhalten der Gläubigerin an der Vorauspfändung (Dauerpfändung) sei treuwidrig, da der Schuldner die Unterhaltsforderungen der Gläubigerin fortlaufend in voller Höhe und pünktlich erfülle. Dieser Vorwurf findet in den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage. Die von der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, das Vorgehen der Gläubigerin sei treuwidrig und die Gläubigerin sei übersichert, erhobene Gehörsrüge wegen Übergehens von diesbezüglichem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO).

III.

30Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:160921BVIIZB9.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 46
NJW-RR 2022 S. 220 Nr. 4
WM 2021 S. 2200 Nr. 45
XAAAH-93673