BMF - IV B 5 - S 0302/19/10003 :004 BStBl 2021 I S. 2020

Auslegung des Begriffs „Offener Fall“ in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des Begriffs „offener Fall“ in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO Folgendes:

„Offene Fälle“ liegen nur vor, wenn bis zum noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt. Kein „offener Fall“ liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.

BMF v. - IV B 5 - S 0302/19/10003 :004


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2020
DB 2021 S. 2733 Nr. 46
DStR 2021 S. 2533 Nr. 43
OAAAH-93368