BMF - IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001 BStBl 2021 I S. 1824

Siebte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom Besteuerung von Grenzpendlern

Die am mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom wurde sie nunmehr bis zum verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens zur Verlängerung der durch die Konsultationsvereinbarungen vom , , , , und verlängerten Konsultationsvereinbarung vom zur Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben

1. Einführung

Am haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung („Konsultationsvereinbarung“) geschlossen. [1]

2. Verlängerung

Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden kann.

Am haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine erste Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum geschlossen. [2]

Am haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine zweite Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum geschlossen. [3]

Am haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine dritte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum geschlossen. [4]

Am haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine vierte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum geschlossen. [5]

Am haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine fünfte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum geschlossen. [6]

Am haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine sechste Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum geschlossen. [7]

In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens, die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ein siebtes Mal bis zum zu verlängern.

Durch diese Verlängerung wird nicht die in der Konsultationsvereinbarung getroffene allgemeine Regelung aufgehoben, dass die Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde gekündigt werden kann. Eine solche Mitteilung muss mindestens eine Woche vor Beginn des betreffenden Kalendermonats erfolgen. In diesem Fall findet die Konsultationsvereinbarung ab dem ersten Tag des betreffenden Kalendermonats keine Anwendung mehr.

3. Veröffentlichung

Diese siebte Verlängerungsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen Staatsblatt („Belgisch Staatsblad“ – „Moniteur belge“) veröffentlicht.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am :

Für die zuständige Behörde Belgiens

P. De Vos

Für die zuständige Behörde Deutschlands

S. Bruns

BMF v. - IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1824
JAAAH-90302

1BStBl I S. 524

2BStBl I S. 538

3BStBl I S. 370

4BStBl I S. 868

5BStBl I S. 1365

6BStBl I S. 619

7BStBl I S. 816