Online-Nachricht - Donnerstag, 30.09.2021

Einkommensteuer | Kein Kindergeld für studierende Tochter in Nordzypern (BFH)

Entscheidend für die Bestimmung als EU-Mitgliedstaat ist nicht allein, ob das Gebiet völkerrechtlich dem Gebiet der EU zugeordnet werden kann. Hinzukommen muss, dass auf diesem Gebiet auch das Recht der EU gilt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sachverhalt: Im März 2019 stellte die Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die im Nordteil von Zypern studierende Tochter. Das FG Münster führte aus, dass die Tochter im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch einen im Mitgliedstaat der Europäischen Union gehabt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Territorium der Türkischen Republik (Nordzypern) ein EU-Mitgliedstaat i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG sei.

Der BFH erläutert hierzu:

  • Schon aus dem Wortlaut im § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG "Mitgliedstaat" ergibt sich, dass der Beitritt des Staates zur EU vorausgesetzt wird und es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf einen territorialen Aspekt ankommt.

  • Die Anwendung des EU-Rechts ist im Bereich der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik Nordzypern suspendiert, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-90298