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NWB Nr. 39 vom Seite 2888

Steuerfalle Folgeumwandlung

Marcel Jordan

[i]Folgeumwandlung = schädliche Veräußerung?Die Einbringung von Sachgesamtheiten (d. h. Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen) sowie von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 UmwStG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UmwStG steuerneutral möglich. Gleichwohl sind die erhaltenen Anteile im Falle der Einbringung von Unternehmensteilen nach § 20 UmwStG und die eingebrachten Anteile bei einem Anteilstausch nach § 21 UmwStG sperrfristbehaftet. Eine Veräußerung (oder die Verwirklichung eines Ersatzrealisationstatbestands) führt gem. § 22 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UmwStG zu einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung. Besonders praxisrelevant ist der Diskurs über die Qualifikation von Folgeumwandlungen als schädliche Veräußerung für einen vorangegangenen Einbringungsvorgang.

I. Aktuelle Rechtsprechung

[i]Rspr. stützt restriktive Auffassung der FinVerwIn drei Judikaten zur steuerlichen Konsequenz einer Folgeumwandlung für eine zuvor unter dem gemeinen Wert vorgenommene Einbringung flankierte der jeweils erkennende Senat die restriktive Auffassung der Finanzverwaltung, die jede sich einem Einbringungsvorgang anschließende Umwandlung grds. als schädlich erkennt.

1. Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung (BStBl 2019 II S. 45

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