Online-Nachricht - Dienstag, 21.09.2021

Umsatzsteuer | Bemessungsgrundlage für den Haustrunk im Brauereigewerbe (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat die Pauschale für die Bemessungsgrundlage des Haustrunks bekannt gegeben. Sie beträgt ab dem 39 € je Hektoliter (Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. - S 7206.2.1/13 St33).

Hintergrund: Die unentgeltliche Abgabe von Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer unterliegt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG der Umsatzsteuer, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten sind in diesem Zusammenhang nur gegeben, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmern diese Waren zum Verzehr im Betrieb überlässt. Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen diesen Sachwert dagegen zur freien Verfügung außerhalb des Betriebs (zum sog. Häuslichen Verzehr) zu, so ist diese Sachzuwendung umsatzsteuerbar.

Bei der unentgeltlichen Abgabe von Haustrunk durch Brauereien an ihre Arbeitnehmer bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).

Die Bemessungsgrundlage beim Haustrunk richtet sich somit grundsätzlich nach den Selbstkosten, sofern die jeweilige Brauerei eine innerbetriebliche Kostenrechnung erstellt.

Sofern die Selbstkosten jedoch – insbesondere bei kleineren und mittleren Brauereien – nicht ermittelt werden können, weil keine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, ist hilfsweise der Ansatz einer sachgerechten Pauschale zulässig.

Mit Verfügung v. - S 7100-7 St35N wurde für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Haustrunk seit dem eine sachgerechte Kostenpauschale in Höhe von 33 € je Hektoliter Bier durch das BayLfSt festgesetzt.

Mit Verfügung vom - S 7206.2.1 -7/4 St33, wurde die Verfügung des BayLfSt aus dem Jahr 2006 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen der Brauereien in die bisherige Verwaltungsregelung des BayLfSt findet der Ansatz in Höhe von 33 € je Hektoliter als Bemessungsgrundlage für den Haustrunk weiterhin bis einschließlich Anwendung, sofern die Selbstkosten nicht konkret anhand einer innerbetrieblichen Kostenrechnung der jeweiligen Brauerei ermittelt werden können.

Ab dem wird die Pauschale für die Bemessungsgrundlage des Haustrunks auf 39 € je Hektoliter festgesetzt.

Quelle: BayLfSt online, Meldung v. 20.9.2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-89700