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IWB Nr. 12 vom Seite 581 Fach 10 International Gr. 8 Seite 202

UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Factoring (Ottawa-Konvention)

von Rechtsanwalt Klaus Vorpeil, Herzogenrath

Am ist das Zustimmungsgesetz zum UNIDROIT-Übereinkommen vom über das internationale Factoring (Ottawa-Konvention) in Kraft getreten. Die Beitrittserklärung der Bundesrepublik Deutschland muß noch bei der kanadischen Regierung hinterlegt werden. Nach Art. 14 Abs. 2, 23 Abs. 1 des Übereinkommens tritt dieses ein halbes Jahr später am Monatsersten in Kraft. Es ist daher davon auszugehen, daß das Übereinkommen aller Voraussicht nach am für die Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich werden wird. Das Übereinkommen ist von besonderer Bedeutung, weil es auf internationaler Ebene die Voraussetzungen dafür schafft, Auslandsforderungen als Kreditsicherheiten anzuerkennen. Es harmonisiert das Recht der Forderungsabtretung, soweit es sich um den entgeltlichen Erwerb von Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen handelt, die gegen gewerbliche Abnehmer gerichtet sind.

I. Wirtschaftlicher Hintergrund und Ziel der Ottawa-Konvention

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Europäischen Binnenmarkts nehmen internationale Handelsgeschäfte ein immer größeres Volumen ein. Es ist zu erwarten, daß dieser Prozeß durch die Europäische Währungsunion noch weiter an Bedeutung gewinnen wird. Nic...

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