Online-Nachricht - Mittwoch, 08.09.2021

Einkommensteuer | Abzug der Dienstwohnungsvergütung eines Botschafters (FG)

Ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, kann die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte – wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 qm und 249 qm. Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 €) erhielt der Kläger steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 €), sein Gehalt wurde allerdings um als "Dienstwohnungsvergütung" bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 € und 1.800 € monatlich). Die Klägerin - seine Ehefrau - wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 € geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als "Dienstwohnungsvergütung" bezeichnete Beträge.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe notwendig gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 qm entstanden wären.

Die gegen die Kürzung der Werbungskosten gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten handelt es sich in voller Höhe um notwendige Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Sie sind ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden. Darüber hinaus waren sie auch unvermeidbar.

  • Der Dienstherr des Klägers hat ihm die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet hat, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb ist dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als Sachbezug auf seine Dienstbezüge angerechnet worden.

  • Der Kläger hat sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte – worauf er zu Recht hingewiesen hat - die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können.

  • Die daraus folgenden Kosten sind daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, der Volltext der Entscheidung ist zurzeit noch nicht veröffentlicht.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-88579