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NWB Nr. 35 vom Seite 2607

Maßnahmen des Gesetzgebers sorgen vorläufig für eine stabile Künstlersozialabgabe

Evaluierung von Maßnahmen zeigt, dass der weitere Anstieg der Abgabe verhindert werden kann

Gerald Eilts

Mit dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KünstlersozialversicherungsgesetzKSVG) wollte der Gesetzgeber für Künstler und Publizisten eine zureichende soziale Sicherung schaffen und hat daher die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung auf diese Personen ausgedehnt, soweit sie nicht schon anderweitig kraft Gesetzes eine Alters- oder Krankenversicherung haben. Das KSVG (BGBl 1981 I S. 705) ist zum in Kraft getreten. Aktuell sind über seine Regelungen rund 190.000 selbständige Künstler und Publizisten in der Sozialversicherung pflichtversichert.

I. Dreiklang in der Finanzierung

[i]Versichertenbeiträge, Künstlersozialabgabe, BundeszuschussZu den von Beginn der Regelungen an geltenden Eckpfeilern gehört der Dreiklang in der Finanzierung: Die Mittel werden für die Künstlersozialversicherung durch Beiträge der Versicherten zur einen Hälfte sowie durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuss zur anderen Hälfte aufgebracht (§ 14 KSVG).

[i]Erhebung der Abgabe als UmlageDie Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben, der Abgabesatz jährlich neu festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten geza...

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30 Tage

Seiten: 6
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