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Konzernbilanzrecht
Teil F: Die Zwischenergebniseliminierung
I. Grundlagen der Zwischenergebniseliminierung
1. Aufgabe der Zwischenergebniseliminierung
Güter und Leistungen, die
ein Unternehmen bezogen bzw. selbst erstellt hat, sind nach dem
Realisationsprinzip gem. § 252
Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 298 Abs. 1 HGB so lange
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) im Konzernabschluß
anzusetzen, bis sie den Wertsprung zum Absatzmarkt geschafft haben, sofern
nicht ein niedrigerer Wert anzusetzen ist (vgl. Baetge [1994], S. 65).
Forderungen aus dem Verkauf der Güter werden indes zu den Verkaufspreisen,
die i. d. R. über den AHK liegen, angesetzt. Die aus dem Verkauf
der Güter zufließenden Erträge dürfen (und müssen)
erfolgswirksam vereinnahmt werden, wenn kumulativ gilt:
(1) Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ist ein Kaufvertrag abgeschlossen worden,
(2) die geschuldete Lieferung oder Leistung ist vom liefernden oder leistenden Unternehmen erbracht worden,
(3) die Güter oder Leistungen haben den Verfügungsbereich des liefernden oder...