Umsatzsteuer
2. Aufl. 2021
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Kapitel 7: Entstehung der Steuer
7.1 Steuerentstehung für Lieferungen und sonstige Leistungen
7.1.1 Vereinbarte Entgelte
Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG).
Die Steuer wird im Regelfall nach vereinbarten Entgelten berechnet (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Art der Besteuerung wird auch Sollversteuerung oder Regelbesteuerung genannt.
Entscheidend für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung. Lieferungen sind grundsätzlich mit Übergabe der verkauften Sache erfolgt. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
A ist Unternehmer in Hagen, der die Sollversteuerung durchzuführen hat. Mit Kaufvertrag vom 10.2. veräußert er dem Kunden K eine Ware für 1.000 € zzgl. 190 € USt = 1.190 €. Vereinbarungsgemäß holt K die Ware am 2.3. bei A in Hagen ab. K begleicht die am 3.3. ausgestellte Rechnung am 1.4. in bar. A ist zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen verpflichtet.
A erbringt eine steuerbare und zu 19 % steuerpflichtige Lieferung. Bemessu...