Umsatzsteuer
2. Aufl. 2021
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Kapitel 3: Steuerbefreiungen
3.1 Allgemeines
Die Frage der Steuerbefreiung oder Steuerpflicht stellt sich nur bei steuerbaren Umsätzen. Nur steuerbare Umsätze können steuerfrei oder steuerpflichtig sein.
Für die einzelnen steuerbaren Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 UStG kommen folgende Befreiungsvorschriften in Betracht:
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Steuerbare Umsätze | Steuerbefreiungsvorschrift |
Nur wenn ein Umsatz unter die §§ 4, 4b oder 5 UStG eingruppiert werden kann, handelt es sich um einen steuerfreien Umsatz. Ist der Umsatz steuerbar, aber liegen die Voraussetzungen der §§ 4, 4b oder 5 UStG nicht vor, ist der Umsatz grundsätzlich steuerpflichtig.
Die Steuerbefreiungsregelungen des § 4 UStG können in zwei Gruppen eingeteilt werden:
§ 4 Nr. 1 bis 7 UStG: Steuerbefreiungen mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs sowie
§ 4 Nr. 8 bis 29 UStG: Steuerbefreiungen ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, durch das Instrument der Steuerbefreiung wirtschafts- und sozialpolitische Ziele zu verfolgen, wie z. B. Exportorientierung der Wirtschaft (§ 4 Nr. 1 UStG), Mietpreisgestaltung (§ 4 Nr. 12 UStG) oder Heilbehandlung/Gesundheitsvorsorge (§ 4 Nr. 14 UStG). Andere Steuerbefreiungen dienen dazu, eine Doppelbelastung mit anderen Steuerarten zu verhindern, z. B. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.
Eine vollständige Entlastun...