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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 199/20

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a S. 1, EStG § 4 Abs. 4a S. 2, EStG § 4 Abs. 4a S. 3, EStG § 4 Abs. 4a S. 4

Avalprovisionen bzw. Provisionen für eine von einem Tankstellenpächter zur Sicherung offener Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte Bankbürgschaft als Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG

Leitsatz

Der Begriff der Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG ist weit auszulegen und umfasst neben Darlehenszinsen, sonstigen Finanzierungskosten, Kosten der Besicherung wie Notargebühren für eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, Gewinnanteilen eines typisch stillen Gesellschafters auch Entgelte für eine Bürgschaft wie Avalzinsen und Avalprovisionen (im Streitfall: Avalzinsen für eine von einem Tankstellenpächter als Sicherheit für offene Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte Bankbürgschaft); das gilt auch dann, wenn eine wirtschaftlich mit der Aufnahme eines Darlehens vergleichbare Bürgschaft der Fremdfinanzierung von Umlaufvermögen dient.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2021 S. 948
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 17
DStRE 2022 S. 586 Nr. 10
EStB 2022 S. 145 Nr. 4
GStB 2022 S. 204 Nr. 6
KÖSDI 2022 S. 22596 Nr. 2
UAAAH-87288

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.05.2021 - 3 K 199/20

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